Tz. 1611
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Buciek (Urt-Anm in HSO) weist darauf hin, dass neuere Abkommen mit vergleichbaren Regelungen wie die DBA A, Rumänien, Kroatien und Slowenien ausdrücklich die Anwendung des Schachtelprivilegs ausschließen.
Tz. 1612
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Fin-Verw leitet aus der Rspr und Kommentierung in den Verw-Grds Pers-Ges (Rn 4.1.1.1.3) zusammenfassend folgende Burteilung ab:
• | Eink aus typisch stillen Beteiligungen sind keine Unternehmens-Eink und können daher für die Anwendung des Methoden-Art auch keine freizustellenden BetrSt-Eink sein. |
• | Da sie keine Erträge aus direkten Kap-Beteiligungen sind, sind sie auch nicht als freizustellende Beteiligungserträge (sog Schachtelprivileg) zu behandeln (s das zum DBA-Luxemburg ergangene BFH-Urt, s Tz 1610). |
• | Im Übrigen sind weder das Teil-Eink-Verfahren nach § 3 Nr 40 EStG noch die StBefreiung nach § 8b Abs 1 KStG anwendbar. |
• | § 32d Abs 2 Nr 1 EStG ist zu beachten. |
Tz. 1613–1615
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
vorläufig frei
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