Tz. 1611

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Buciek (Urt-Anm in HSO) weist darauf hin, dass neuere Abkommen mit vergleichbaren Regelungen wie die DBA A, Rumänien, Kroatien und Slowenien ausdrücklich die Anwendung des Schachtelprivilegs ausschließen.

 

Tz. 1612

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Fin-Verw leitet aus der Rspr und Kommentierung in den Verw-Grds Pers-Ges (Rn 4.1.1.1.3) zusammenfassend folgende Burteilung ab:

Eink aus typisch stillen Beteiligungen sind keine Unternehmens-Eink und können daher für die Anwendung des Methoden-Art auch keine freizustellenden BetrSt-Eink sein.
Da sie keine Erträge aus direkten Kap-Beteiligungen sind, sind sie auch nicht als freizustellende Beteiligungserträge (sog Schachtelprivileg) zu behandeln (s das zum DBA-Luxemburg ergangene BFH-Urt, s Tz 1610).
Im Übrigen sind weder das Teil-Eink-Verfahren nach § 3 Nr 40 EStG noch die StBefreiung nach § 8b Abs 1 KStG anwendbar.
§ 32d Abs 2 Nr 1 EStG ist zu beachten.
 

Tz. 1613–1615

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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