a) Grundfall:
Die dt X-GmbH ist als MG Eigentümerin einer großen Anzahl von Markenrechten, die von ihren weltweiten TG und EG gegen Entgelt genutzt werden.
Zum 01.01.01 überlässt die X-GmbH der neu gegründeten Y-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt ist, unentgeltlich die Nutzung der Markenrechte. Die Y-GmbH beschäftigt neben einem GF keine weiteren Mitarbeiter.
Diese Rechte auf Nutzung der Marken der X-GmbH überlässt die Y-GmbH einer niederländischen Pers-Ges (Sitz und Geschäftsleitung in den NL). Es wird ein fremdvergleichskonformes Entgelt entrichtet. Die Gesellschaft hat einen eingerichteten Geschäftsbetrieb mit 5–6 Mitarbeitern. An der niederländischen Pers-Ges ist die Y-GmbH als ausschließlicher MU beteiligt. Die niederländische Pers-Ges überlässt die Nutzungsrechte an den Marken gegen Entgelt den über 300 TG und EG der X-GmbH im In- und Ausl. Eine entgeltliche Überlassung der Markenrechte durch die niederländische Pers-Ges an die X-GmbH erfolgte nicht. Die wes Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Pflege der Marke entstehen, werden weiterhin von der X-GmbH getragen.
Die X-GmbH ist der Auff, dass die durch die Y-GmbH vereinnahmten Markenlizenzen als Sonderbetriebseinnahmen der Y-GmbH der niederländischen Pers-Ges zuzurechnen und von der dt Besteuerung auszunehmen sind.
b) Fallvariante 1:
Wie Grundfall, jedoch hat die X-GmbH ebenfalls eine Lizenz, die derjenigen entspricht, die auch von den TG und EG für die Nutzung der Marken zu entrichten ist.
c) Fallvariante 2:
Wie Grundfall, jedoch wird das für die Verwaltung der Nutzung der Markenrechte erforderliche Personal von der Y-GmbH für ein in den NL befindliches Büro eingestellt.
Die X-GmbH vertritt die Auff, dass hierdurch eine MU-BetrSt begründet wurde, der die von der niederländischen Pers-Ges an die Y-GmbH geleisteten Lizenzzahlungen zuzurechnen sind.
d) Fallvariante 3:
Wie Grundfall. Die X-GmbH ist ebenfalls Eigentümerin einer Vielzahl von Patenten, die ebenfalls weltweit von ihren TG und EG genutzt werden.
Die Nutzung dieser Patente wird ebenfalls unentgeltlich der Y-GmbH zur Nutzung überlassen. Soweit sich aus der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der X-GmbH patentfähige Ergebnisse ergeben, wird die Nutzung nach Erteilung des Patents jeweils unentgeltlich der Y-GmbH überlassen.
Die Y-GmbH überlässt die Nutzung wie im Grundfall entgeltlich der niederländischen Pers-Ges. Da für die Verwaltung der Patente ein umfangreicher Personalstamm erforderlich ist, der durch die niederländische Pers-Ges nicht vorgehalten werden kann, schließt diese mit der X-GmbH einen Dienstleistungsvertrag, nach dem die X-GmbH gegen Entgelt alle im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der Patente zusammenhängenden Tätigkeiten zu erbringen hat.