Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1668
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Vergleichbare Fragen der Qualifikationskonflikte bei GA und Veräußerungsgewinnen stellen sich auch bei der Zuordnung von WG, vor allem Beteiligungen und den daraus beruhenden GA.
Beispiel 1:
Eine in der CH ansässige Kap-Ges ist an einer dt GmbH & Co KG als Kdst und Gesellschafter der Kpl-GmbH beteiligt. Die GmbH-Anteile sind notwendiges BV der KG.
Frage: Unterliegen die GA der GmbH dem ausschl dt Besteuerungsrecht als gew Eink (iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG) und damit der beschr KSt-Pflicht oder der Besteuerung im Wohnsitzstaat CH nach Art 10 DBA CH (mit Quellenbesteuerung in D iHv 15 %)?
Tz. 1669
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Lösung:
Der BFH (s Urt des BFH v 26.02.1992, BStBl II 1992, 937) hat diesen Streitfall wie folgt entschieden, wobei diese Grundsätze für alle Beteiligungen übernommen werden können:
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Für die tats Zugehörigkeit eines WG zu einer BetrSt kann nicht auf die Regelung des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG abgestellt werden. |
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Die Beteiligung an einer Kpl-GmbH gehört dann tats zu einer inl BetrSt iSd Art 10 Abs 7 S 1 DBA (= abkommensrechtlicher Vorbehalt der Erfassung von Dividenden bei den gew BetrSt-Eink) wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der BetrSt ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven BetrSt-Tätigkeit darstellen. |
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Ist die Tätigkeit einer inl Kpl-GmbH ausschl oder fast ausschl auf die Geschäftsleitung einer nur im Inl tätigen GmbH und Co KG beschr, so gehört die Beteiligung eines Kdst tats zu der inl BetrSt. |
Tz. 1670
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Komplexer wird die Frage der Zuordnung von Beteiligungen, wenn eine ausl Kap-Ges diese im inl Sonder-BV II hält.
Beispiel 2:
Die Kap-Ges A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der inl AB-GmbH & Co KG. Sie hielten außerdem bis zum Jahr 2 gemeinsam eine Beteiligung (jeweils 50 %) an einer US-amerikanischen Kap-Ges (C-Ltd.), die zum notwendigen Sonder-BV II bei der inl GmbH & Co KG gehörte.
Im Jahr 2 haben A und B ihre Anteile an der C-Ltd. mit erheblichem Gewinn an einen amerikanischen Konzern veräußert. A ist nur beschr stpfl, da sie Sitz und Geschäftsleitung in der CH hat.
Die Frage ist, ob die Veräußerung durch A nach dem DBA CH und § 2 KStG der dt StPflicht unterliegt.
Fraglich ist, ob der Sachverhalt nach Art 7 bzw 13 DBA CH im Inl besteuert werden kann.
Lösung:
Art 7 Abs 1 DBA CH enthält die übliche BetrSt-Klausel, nach der Gewinne nur in dem Staat besteuert werden können, in dem sich das Unternehmen befindet. Für Pers-Ges wird diese Regelung nach Art 7 Abs 7 S 1für Eink aus der Beteiligung an Pers-Ges ergänzt. Nach Art 7 Abs 7 S 2 erstreckt sich diese Regelung auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Pers-Ges erhält (wörtliche Übernahme des § 15 Abs 1 Nr 2, 2. HS EStG). Fraglich ist zunächst, ob sich diese Aussage nur auf unmittelbar von der Gesellschaft bezogene Vergütungen oder auch auf andere Sonder-BE erstreckt. Damit hängt letztendlich auch die Frage zusammen, ob nur VG bei notwendigem Sonder-BV I oder auch bei Sonder-BV II im BetrSt-Staat (hier: D) besteuert werden können.
Tz. 1671
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Hierzu wird zT in der Lit die Auff vertreten, dass man sich an den Wortlaut des DBA halten müsse und danach nur Sonder-BV I betroffen sei. Eine entspr Sichtweise gebe es auch in der CH (Urt des VerwG Luzern, zitiert von Piltz in IStR 1996, 457 Fn 26; jedoch auch s Debatin/Wassermeyer, DBA CH, Art 10, 543a, 544, wonach D diese Auff wohl nicht teilt).
Allerdings komme es auf diese Frage hier nicht entscheidend an, da Art 7 Abs 8 DBA CH sowieso einen Vorbehalt zugunsten anderer Abkommensvorschriften enthalte (hier Art 13 iVm Art 10). Es wird die Auff vertreten, dass die Berechtigung zur VG-Besteuerung bei Beteiligungen immer an der Dividendenberechtigung hänge (Hinw auf Debatin/Wassermeyer, DBA-CH, Art 13, 583 und Vogel, DBA, 3. Aufl, Art 13 Rn 5 und 23). Für evtl Dividenden aus der C-Ltd habe D jedoch auch bei einer bejahten Zugehörigen zum Sonder-BV II kein Besteuerungsrecht. Nach Art 10 Abs 1 DBA CH liege das Besteuerungsrecht für Dividenden aus der US-Beteiligung bei der CH. Art 10 Abs 7 mit seiner Verweisung auf Art 7 sei nicht anwendbar, da er nur gelten würde, wenn es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Kap-Ges im BetrSt-Staat handle (Einschubsatz: "...in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist..."). Dies sei jedoch hier offensichtlich nicht der Fall (BetrSt-Staat D, Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft USA).
Im Übrigen müssen auch noch das DBA CH-USA beachtet werden, wonach die Dividenden ebenfalls der CH zuständen. Auf die dem Art 13 Abs 2 DBA CH zugrunde liegende Frage, ob die US-Beteiligung BV der dt BetrSt "darstellt", käme es deshalb auch nicht mehr an (problematisch bei Piltz, s o; betrifft die Frage des "funktionalen Zusammenhangs" zu der aktiven Tätigkeit der inl Pers-Ges).
Tz. 1672
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der vorgenannten Auff wird nicht gefolgt. Es stellt sich die F...