Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1727
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Wegen ausgewählter Literaturhinweise s vor Tz 1500.
5.6.1 Allgemeines
Tz. 1728
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Da eine Pers-Ges idR nicht abkommensberechtigt ist, sondern (s Art 7 Abs 7 DBA Schweiz) als BetrSt des Gesellschafters behandelt wird, geht die Fin-Verw allgemein davon aus, dass ungeachtet evtl Gesamthandsvermögens die Grundsätze der funktionalen BetrSt-Gewinnabgrenzung allgemein anzuwenden sind.
5.6.2 Überführung von Wirtschaftsgütern an (nachgeschaltete) Personengesellschaften
Tz. 1729
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Für die BetrSt-Besteuerung gelten allgemein die Grundsätze der sog aufgeschobenen Gewinnverwirklichung, dh stille Reserven sind erst mit "Außenrealisierung" zu erfassen (s Tz 1186). Gewinnchancen aus Geschäftschancen können damit ohne sofortige stliche Belastung (unzulässige Lizenz) verlagert werden.
Die BetrSt-Verw-Grds – Rn 2.6.4 – (dazu auch s Prinz/Breuninger, IWB F10 International Gr2, 1293) sieht in allen Fällen den Ansatz der Fremdvergleichspreise vor (früher bzgl Gesamthandsvermögen möglich). Soweit als "Ausweg" die vorgenannten Autoren vorschlagen,
1. |
eine inl Schw- (besser: Tochter-)Pers-Ges zu gründen; |
2. |
die später zu überführenden WG auf die Zielgesellschaft zu überführen; |
3. |
von der SchwGes/TG nunmehr die Ausl-BetrSt errichten zu lassen und |
4. |
anschließend die WG stneutral vom Inl ins Ausl zu transferieren, |
ist darauf hinzuweisen, dass diese Umweggestaltung bedenklich ist. Neben der Frage der Anwendung des § 6 Abs 5ff EStG (uE kein Bw-Privileg) wäre auch zu prüfen, ob nicht im Falle einer Nutzung durch die Hauptgesellschaft es sich bil-technisch noch um ein WG der Kap-Ges handelt bzw ob § 42 AO greift. Zur Rechtsentwicklung ab 2006 s Tz 1400.
5.6.3 Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben zu ausländischen Betriebsstätten einer inländischen Personengesellschaft
Tz. 1730
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nur bei Pers-Ges stellt sich hingegen die Frage der Zuordnung von Sonder-BA.
Beispiel:
An der M-KG sind die Kdst A GmbH und B-GmbH mit je 50 % beteiligt. Am 01.01.01 veräußert A seinen Anteil an den neu eintretenden Kdst C-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio EUR. C finanziert den Kaufpreis durch ein Bankdarlehen, für das im VZ 01 700 TEUR Zinsen anfallen. Die Zinsen werden iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der M-KG als Sonder-BA der CGmbH berücksichtigt. Die M-KG erzielt in 01 die folgenden Gewinne:
Stammhaus D |
1 000 000 EUR |
BetrSt Hongkong |
4 000 000 EUR |
BetrSt Singapur |
5 000 000 EUR |
Tz. 1731
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Lösung:
Zuordnung des Darlehens
BetrSt sind unselbständige Teile eines Gesamtunternehmens, denen für Zwecke der Besteuerung ein Teilgewinn zuzurechnen ist. Als Maßstab für die Gewinnzuordnung gilt die Fiktion der BetrSt als selbständiges Unternehmen. Bei der Frage, wie diese Gewinne zu ermitteln sind, ist das jeweilige innerstaatliche StR maßgeblich (ebenso hierzu s Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Rn 136 zu Art 7 OECD-MA). Danach sind nach dt StR bei der Ermittlung des Gewinns einer Pers-Ges auch die Eink aus dem Sonder-BV der Gesellschafter einzubeziehen (ebenso hierzu s Wassermeyer, Rn 141). Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist zu untersuchen, wie die Zinsaufwendungen zu behandeln sind. Die Darlehen wurden aufgenommen, um den Erwerb der Kommanditanteile zu finanzieren. Stlich handelt es sich dabei nicht um den Erwerb eines immateriellen WG "Gesellschaftsanteil" sondern um ideelle Anteile an den bilanzierten und nicht bilanzierten WG des Gesamthandvermögens (s L Schmidt, EStG, § 16 Rn 452). Das Darlehen wurde daher anteilig auch zum Erwerb von ideellen Anteilen am Anlagevermögen und am Waren- und Forderungsbestand der BetrSt Singapur und Hongkong aufgenommen.
Tz. 1732
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Auch bei Anwendung des "Dealing at arm’s length"-Grundsatzes kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Wäre die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen zB in Hongkong von einem selbständigen Unternehmen ausgeübt worden, wären die Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Unternehmens stehen, natürlich bei der Gewinnermittlung dieses Unternehmens als BA zu berücksichtigen gewesen.
Damit sind die Zinsen den BetrSt Hongkong und Singapur grds anteilig zuzuordnen.
Aufteilungsmaßstab
Tz. 1733
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Im vorliegenden Fall wäre es wohl sinnvoll, eine Unternehmensbewertung des Stammhauses und der BetrSt nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen und das Darlehen und damit auch die Zinsen im Verhältnis der Unternehmenswerte der einzelnen Unternehmensteile aufzuteilen und zuzuordnen.
Auswirkungen von Wertveränderungen in der Zukunft
Tz. 1734
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
UE ist das im Erstjahr gefundene Verhältnis bis zur völligen Tilgung des Darlehens maßgebend. Damit sind die Zinsen über die Gesamtlaufzeit des Darlehens den einzelnen Betriebsteilen in diesem Verhältnis unverändert zuzuordnen.
5.6.4 Douple-Dips bei grenzüberschreitenden Beteiligungen an Personengesellschaften
Tz. 1735
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Gerade bei der Refinanzierung von Anteilen an Pers-Ges kann die unterschiedliche stliche Qualifikation in den beiden beteiligten Staaten einen Anreiz bieten, einen "doppelten" BA-Abzug zu beantragen. Bei entspr Fallgestaltungen stellt sich auch die Frage, ob es sich hierbei um eine Variante des sog "Double-di...