Tz. 2124

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Mit diesem Urt v 05.02.2014 (DB 2014, 931) hat der BFH seine Rspr bestätigt. Die Leitsätze lauten verkürzt:

  1. Der Senat hält … daran fest, dass D für (lfd und Veräußerungs-) Verluste, die ein in D ansässiges Unternehmen in seiner in Belgien belegenen BetrSt erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (sog Symmetriethese).
  2. Ein Verlustabzug kommt abw davon aus Gründen des Unionsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Stpfl nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat – als sog finale Verluste – stlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an die ständige Rspr des EuGH). Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tats Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tats Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inl verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Bestätigung des Senatsurt v 09.06.2010 – I R 107/09).
  3. … [Sonderproblem zu § 2a EStG] …

Die Möglichkeit, dass der in der geschlossenen belgischen BetrSt erzielte Verlust uU in einer zu einem späteren Zeitpunkt durch den Stpfl neu eröffneten BetrSt in dem ausl Staat noch genutzt werden könnte, lässt der BFH ausdrücklich nicht als ausreichendes Argument zu, um die Finalität der Verluste zu verneinen. Sollte sich eine Verlustnutzungsmöglichkeit im Ausl dennoch nachträglich ergeben, müssten die entspr Bescheide nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Schließung der ausl BetrSt "willkürlich" oder "freiwillig" zur stlich günstigen Situation "finaler" Verluste geführt hätte. Solchen Gestaltungen müsse man aber mit dem allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsvorbehalt (§ 42 AO) begegnen.

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