Tz. 2145

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Insbes bei Organschaften, Pers-Ges und Umwandlungsvorgängen stellt sich die Frage, wer Adressat des Verlusttransfers sein soll. Zu denken ist hier zB an den Fall einer auch im Ausl tätigen OG. Soll sie Adressat des Verlusttransfers sein, da sie die Ausl-BetrSt hält, oder soll es der OT sein, dem das BetrSt-Ergebnis organschaftlich zugerechnet wird. Im Fall des BFH-Urt I R 100/09 war diese Konstellation bereits gegeben, allerdings war die Organschaft hier nicht entscheidungserheblich. Sollte grds der OT Adressat des Verlusttransfers sein, stellt sich die Frage, ob er dies auch dann ist, wenn das Organschaftsverhältnis zwar im Verlustentstehungsjahr bestand, jedoch vor Eintritt der Endgültigkeit des Verlusts beendet wurde.

Ebenso fragt es sich, welche Auswirkungen ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter einer Pers-Ges hat, der zwischen Verlustentstehung und Endgültigkeit des Verlusts eintritt.

Des Weiteren stellt sich die Frage nach dem Adressaten des Verlusttransfers, wenn die Trägerin der Ausl-BetrSt auf ihre MG verschmolzen wird. Schließlich wird zu beantworten sein, welche Folgerungen gezogen werden, wenn die Ausl-BetrSt – bei absehbarem Ende der Phase der Anfangsverluste – in eine neu gegründete ausl Kap-Ges eingebracht wird mit der Folge, dass im Falle des Verlusttransfers die Verluste im Inl berücksichtigt würden, während die Gewinne der Kap-Ges ins Besteuerungsrecht des ausl Sitzstaats fielen.

In Umwandlungsvorgängen, die nach dem obiter dictum des BFH auch zur Finalität führen, stellt sich die Frage der Zuordnung zu den beteiligten Rechtsträgern (s Kessler/Phillip, IStR 2010, 865).

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