Tz. 1091
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die DBA weisen nach Art 7 Abs 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne grds umfänglich dem Sitzstaat des Unternehmens zu. Soweit der Gewinn durch eine BetrSt in einem anderen Staat erzielt wurde, darf dieser Staat (BetrSt-Staat) den BetrSt-Gewinn besteuern. Nur für diesen Fall stellt sich die Frage der eigentlichen Gewinnabgrenzung – 2. Stufe.
Der Begriff der BetrSt ergibt sich nicht unmittelbar aus Art 7 sondern aus dem Ar 5 OECD-MA. Art 7 OECD-MA ist insoweit eine Fortsetzung und Ergänzung des BetrSt-Art, der lediglich die Tatbestände zur Annahme einer BetrSt regelt. Im Sitzstaat D erfolgt dann idR insoweit Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Eine Auswirkung bei der inl Besteuerung kann sich allerdings bei (finalen) Verlusten ergeben, s Tz 1300ff.
Das BetrSt-Prinzip gilt regelmäßig auch für gew Eink aus einer Beteiligung an einer ausl Pers-Ges/MU-Schaft (zB s Art 7 Abs 7 DBA-CH, Art 4 Abs 3 DBA-F). Die BetrSt der Pers-Ges sind BetrSt der einzelnen Gesellschafter bzw die Beteiligung an einer ausl MU begründet eine BetrSt iSd DBA. Hinsichtlich Einzelheiten zur grenzüberschreitenden Beteiligung von Kö an Pers-Ges im internationalen StR s Tz 1350ff.
Auswirkungen können sich auch durch unterschiedliche Beurteilungen der Vertragsstaaten hinsichtlich der Art der Eink ergeben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen