Tz. 1091

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die DBA weisen nach Art 7 Abs 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne grds umfänglich dem Sitzstaat des Unternehmens zu. Soweit der Gewinn durch eine BetrSt in einem anderen Staat erzielt wurde, darf dieser Staat (BetrSt-Staat) den BetrSt-Gewinn besteuern. Nur für diesen Fall stellt sich die Frage der eigentlichen Gewinnabgrenzung – 2. Stufe.

Der Begriff der BetrSt ergibt sich nicht unmittelbar aus Art 7 sondern aus dem Ar 5 OECD-MA. Art 7 OECD-MA ist insoweit eine Fortsetzung und Ergänzung des BetrSt-Art, der lediglich die Tatbestände zur Annahme einer BetrSt regelt. Im Sitzstaat D erfolgt dann idR insoweit Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Eine Auswirkung bei der inl Besteuerung kann sich allerdings bei (finalen) Verlusten ergeben, s Tz 1300ff.

Das BetrSt-Prinzip gilt regelmäßig auch für gew Eink aus einer Beteiligung an einer ausl Pers-Ges/MU-Schaft (zB s Art 7 Abs 7 DBA-CH, Art 4 Abs 3 DBA-F). Die BetrSt der Pers-Ges sind BetrSt der einzelnen Gesellschafter bzw die Beteiligung an einer ausl MU begründet eine BetrSt iSd DBA. Hinsichtlich Einzelheiten zur grenzüberschreitenden Beteiligung von Kö an Pers-Ges im internationalen StR s Tz 1350ff.

Auswirkungen können sich auch durch unterschiedliche Beurteilungen der Vertragsstaaten hinsichtlich der Art der Eink ergeben.

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