Tz. 2143

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach der Entsch des BFH v 09.06.2010 (I R 100/09, s Tz 2122) muss der Stpfl nachweisen, dass die "Verluste im Quellenstaat stlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind". Während der Nachw, dass die Verluste dem Grunde nach entstanden sind, idR durch Vorlage des ausl St-Bescheides gelingt, ist der Nachw, dass die Verluste in einem anderen Mitgliedstaat unter keinen Umständen genutzt werden können und somit als "final" anzusehen sind, wes schwieriger (s Roser, Ubg 2010, 30).

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