Tz. 2111

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Da die im Jahr 2003 vorgenommene Verlustverrechnung vom FG als dem für das Rev-Verfahren maßgeblichen Tatgericht nicht festgestellt worden war, wurde die Sache vom BFH zurückverwiesen.

Zugleich führt der BFH in dieser Entscheidung aus, dass ein phasengleicher Abzug (dh Verlustentstehungsjahr) von BetrSt-Verlusten (nur dann) in Betracht komme, wenn es sich um endgültige Verluste handele.

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