Tz. 2071

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

§ 50d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist nach der Anwendungsbestimmung in § 52 EStG auf noch alle offenen Fälle anwendbar. Nach der Rspr des BFH im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (s Beschl des BFH v 19.05.2010, BStBl II 2011, 156) ist die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung ernstlich zweifelhaft. Im Hauptverfahren wird sich dann auch die Frage stellen, ob nicht originär bereits bis 2006 eine Anwendung des MK 2000 der OECD erfolgen muss. Die dt Fin-Verw folgt bei der Lösung von Qualifikationskonflikten der Auslegung des OECD-MK 2000 (Abs 31.1 bis 32.7 zu Art 23). Danach vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens verbleibende Doppelbesteuerung (positiver Qualifikationskonflikt) grds durch Anrechnung der ausl St nach § 34c Abs 1 EStG. Bei positiven Qualifikationskonflikten folgt der Ansässigkeitsstaat der Qualifikation des Quellenstaates (sog Rechtsfolgenverkettung). Danach wird die Doppelbesteuerung nach der Methode vermieden, die sich dafür im Methoden-Art des jeweiligen DBA für diese Eink ergibt. In Fällen doppelter Nichtbesteuerung oder zu niedriger Besteuerung (negativer Qualifikationskonflikt) unterbleibt die Freistellung. Eine etwaige ausl St wird nach § 34c Abs 1 EStG angerechnet.

Diese Auslegung des OECD-MK ist nach Auff der Fin-Verw auch auf DBA anzuwenden, die im Zeitpunkt der Änderung des OECD-MK bereits bestanden haben (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Rn 1.2; v 28.12.1999, BStBl I 1999, 1121; v 28.05.1998, BStBl I 1998, 557; v 25.08.1997, BStBl I 1997, 796) und deren Methoden-Art inhaltlich nicht vom OECD-MA abweichen.

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