Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
4.1 Abgrenzung der Besteuerungsrechte für ausgeschüttete Gewinne, Zinsen und Lizenzgebühren
Da eine ausländische Tochter-Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig ist, unterliegt der von ihr erzielte Gewinn der ausländischen Körperschaftsteuer. Bei Gewinnthesaurierung fällt grundsätzlich keine deutsche Steuer an (Ausnahme § 8 AStG).
Die inländische Mutterkapitalgesellschaft wird mit ihren Einkünften von der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Der Gewinntransfer von einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft ist somit im Unterschied zum Gewinntransfer von einer ausländischen Betriebsstätte steuerpflichtig.
Da die ausländischen Einkünfte der inländischen Kapitalgesellschaft nicht nur der ausländischen, sondern grundsätzlich auch der deutschen Besteuerung unterliegen, kommt es zur Doppelbesteuerung, die das Abkommensrecht wie folgt vermeidet:
Für die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhält der Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht. Einige Abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren sogar ausschließlich dem Sitzstaat zu. Für Mutter- und Tochterkapitalgesellschaften in EU-Staaten haben die abkommensrechtlichen Kapitalertragsteuersätze für Dividenden keine Bedeutung mehr, vorausgesetzt, es besteht eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % und eine Beteiligungsdauer von mindestens 24 Monaten (Mutter-/Tochter-Richtlinie, 90/435/EWG).
Steuersätze für Dividenden
Nach den deutschen Abkommen betragen die Steuersätze für Dividenden von Kapitalgesellschaften in Nicht-EU-Staaten 0-20 % (Schachteldividenden) und 10-25 % (sonstige Dividenden), für Zinsen und Lizenzgebühren 0-25 %.
4.2 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren wird in Deutschland durch die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer vermieden (Art. 23B OECD-MA, § 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG).
Da die Anrechnung begrenzt ist auf die Höhe der Körperschaftsteuer, die nach deutschem Recht auf die ausländischen Einkünfte entfallen würde, bestimmt sich die Steuerbelastung im Ergebnis nach dem deutschen Steuerniveau.
Anstelle der Anrechnung kann auch der Steuerabzug gewählt werden. Dabei wird die ausländische Steuer von der inländischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen (§ 26 KStG, § 34c Abs. 2 EStG).
Vorteil der Abzugsmethode
Die Abzugsmethode ist im Regelfall nur bei hohen Anrechnungsüberhängen oder bei negativer Summe der Einkünfte vorteilhaft.
Die ausländischen Dividenden, die eine inländische Kapitalgesellschaft erhält, fallen unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG. Diese Steuerbefreiung besteht für alle Dividenden, sofern die empfangende Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 8 Abs. 4 KStG). Es kommt weder auf eine Mindesthaltefrist noch auf die Art der Einkünfte der Tochterkapitalgesellschaft (aktiv/passiv) an.
Zu beachten ist jedoch § 8b Abs. 5 KStG, wonach 5 % der Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Folglich besteht die Steuerbefreiung der Dividenden nicht zu 100 %, sondern nur zu 95 %. Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig, da § 3c Abs. 1 EStG gem. § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG nicht anwendbar ist.
Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG hat zur Folge, dass ausländische Quellensteuern auf Dividenden, die nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen, nicht auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden können. Die Möglichkeit zum Steuerabzug besteht ebenfalls nicht.
Bei der Berechnung der inländischen Gewerbesteuerbelastung ist zu berücksichtigen, dass der steuerpflichtige Dividendenanteil von 5 % in den Gewerbeertrag einfließt (§ 7 Satz 4 Hs 2, § 9 Nr. 7 Satz 3 mit Verweis auf § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).