Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen gilt aufgrund der Erfahrungen in der Praxis bei Dienstleistungen weiterhin der Grundsatz, dass vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist.[1]

Die Entgeltverrechnung hat dabei grundsätzlich im Wege der Einzelverrechnung (direkte Preisverrechnung) stattzufinden, wenn dies zumutbar ist. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die betroffenen Dienstleistungen auch fremden Dritten gegenüber erbracht werden.[2] Lediglich soweit eine Dienstleistungsverrechnung im Einzelverrechnungsweg vor allem wegen der Kostenzuordnungsproblematik wirtschaftlich unzumutbar ist, kann die Dienstleistungsverrechnung im Wege einer Sammel-Konzernumlage abgewickelt werden.

Der Anwendungsbereich ist allerdings in der Praxis beschränkt auf Fallkonstellationen, in denen es wegen der Möglichkeit des Outsourcings vergleichbare Fremdanbieter gibt. Die Preisvergleichsmethode kommt daher nur selten in Betracht, wenn z. B. durch Ansatz von

  • Stundensätzen,
  • Gebührenangeboten,
  • Fremdvergleichswerten (z. B. Mietspiegel),
  • bei vertretbaren Leistungen oder auf
  • Sondergebieten (z. B. Transportleistungen)

Vergleichswerte vorliegen bzw. kalkulierbar sind.

[2] Rn. 7.21 und 7.23 dritter Satz OECD-VPL.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge