Betroffene Länder und Einrichtungen
a) Betroffene Länder
Diese Formulierungen betreffen derzeit neben dem bisherigen DBA-Frankreich 1959 die DBA mit Algerien, Argentinien, Belarus, Belgien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Großbritannien, Italien, Kanada, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Polen, der Republik Korea, Rumänien, Schweden, Singapur, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Taipeh, Türkei, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und den Vereinigte Arabische Emiraten.
b) Betroffene Einrichtungen
Als berufsständische Versorgungseinrichtungen in diesem Sinne werden die vom BMF gelisteten Einrichtungen angesehen, soweit eine Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für die Zuteilung des Besteuerungsrechts zu beurteilen ist.
Zu beachten ist, dass diese Auslegung im Ausland z. T. bestritten wird. Nur im Verhältnis zu Dänemark gibt es bisher eine veröffentlichte Verständigungsvereinbarung. Auch Frankreich akzeptiert die deutsche Auslegung (n. v.).