Vereinbarungen in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit

Die Bundesregierung hat auf Frage des Abgeordneten Matthias Hauer geantwortet, der sich nach dem internationalen Stand der Diskussion zur Weiterentwicklung steuerlicher Vereinbarungen in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit erkundigt hatte.

Die Bundesregierung weist in Ihrer Antwort ( BT-Drucks. 20/12178 S. 14) darauf hin, dass bei der OECD und der EU auf Arbeitsgruppenebene über die ertragsteuerlichen Fragen bei grenzüberschreitender Telearbeit diskutiert wird. Neben der Frage, ob und unter welchen Umständen Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann, gehe es dabei vor allem um die Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

OECD beschäftigt sich mit Betriebsstättenbegründung

Auch nach Auffassung der EU-Gremien ist die OECD das richtige Forum für die Behandlung der Frage einer etwaigen Betriebsstättenbegründung. Bei der OECD werde diese Frage gegenwärtig prioritär behandelt. Ergebnisse der andauernden Diskussionen werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-Musterabkommens einfließen, die für 2026 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen.

Das BMF setze sich dabei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies entspreche der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die mit BMF-Schreiben vom 5.2.2024 in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aufgenommen worden sei (vgl. Tz. 4 zu § 12 AO des AEAO). Sie entspreche der Rechtsprechung des BFH, der grundsätzlich eine zur Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über Wohnräume von Arbeitnehmern ablehnt.

OECD-Musterkommentar problematisch

Allerdings sehe Tz. 18 des OECD-Musterkommentars 2017 zum Artikel 15 des OECD-MA ausdrücklich ein Indiz für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers, wenn dieser vom Arbeitnehmer "verlangt", mangels Bereitstellung eines erforderlichen Büroraums im Homeoffice zu arbeiten. Weiterer Klärungsbedarf bestehe aus deutscher Sicht insbesondere hinsichtlich der Homeoffice-Tätigkeit von Personal, das an Vertragsverhandlungen und/oder -abschlüssen beteiligt ist (da die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte keine feste Einrichtung erfordert) und von Personal mit Geschäftsleitungsfunktionen. Dies betreffe insbesondere die zeitlichen Mindestanforderungen für die Begründung einer etwaigen Betriebsstätte.

Erörterung auf EU-Ebene

Die Frage einer Neuausrichtung der Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werde gegenwärtig auf EU-Ebene erörtert. Auf OECD-Ebene haben hierzu noch keine weitergehenden Diskussionen stattgefunden. Auf EU-Ebene werden verschiedene Modelle diskutiert und das BMF bringe sich aktiv in diese Verhandlungen ein. Nach Auffassung des BMF sollte eine zukünftige Regelung insbesondere eine einfache und bürokratiearme Administrierung und ein hohes Maß an Flexibilität für Beschäftigte und Arbeitgeber hinsichtlich möglicher Homeoffice-Modelle vorsehen.

Unabdingbar wäre darüber hinaus die Etablierung eines Mechanismus, der eine faire Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat ermöglicht. Vorbild für eine solche Regelung könnte die Regelungstechnik der Grenzgängerregelung nach Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein.

Schlagworte zum Thema:  Homeoffice, Betriebsstätte