Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie (private) Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA-USA nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
7.15.1 Renten
Der Begriff "Rente" ist in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA-USA fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für angemessene und bewirkte Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. 18 Abs. 2 DBA-USA. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten und bei privaten Versorgungsrenten liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor.
7.15.2 Öffentlicher Dienst
7.15.2.1 DBA USA
Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer US-amerikanischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Ausnahme: besitzt der Ruhegehaltsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit, unterliegt das Ruhegehalt aus den USA der Anrechnungsmethode.
Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten dürfen seit 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt.
Besteuerung von Ortskräften
Das BMF weist im Schreiben v. 8.1.2008 darauf hin, dass die US-Steuerbehörde die Auffassung vertritt, dass die Vorschriften des Artikels XIX Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschafts- Handels-, und Konsularvertrags v. 8.12.1923 auch für Ortskräfte konsularischer Vertretungen gelten. Dies hätte zur Folge, dass Ortskräfte konsularischer Vertretungen der USA, die US-Staatsangehörige sind, von Deutschland nicht besteuert werden könnten. Das BMF folgt dieser Auffassung und hat ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 DBA eingeleitet. .Das Ergebnis ergibt sich aus § 2 der deutsch-amerikanischen Konsultationsverordnung. Diese bekräftigt den Vorrang des o. g. Vertrags vor Art. 19 Abs. 1 b) des DBA.
7.15.3 Sozialversicherungsrenten
7.15.3.1 DBA 1999/1990
Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter, die nicht von Art. 19 Abs. 1 DBA-USA betroffen sind, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA). Steht Deutschland nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA das Besteuerungsrecht einer Sozialversicherungsrente aus den USA zu, wird diese Rente bei der deutschen Besteuerung wie die deutschen Sozialversicherungsrenten behandelt (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA).
7.15.3.2 Steuerabzug von US-Sozialversicherungsrenten
In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Probleme hinsichtlich des Steuerabzugs auf Sozialversicherungsrenten in den USA. Sozialversicherungsrenten unterliegen in den USA nach nationalem Recht grundsätzlich einem Steuerabzug, wenn sie an nicht in den USA ansässige Personen gezahlt werden. Die amerikanische Steuerverwaltung (IRS) hat mitgeteilt, dass die Renten in den USA grundsätzlich ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.
7.15.3.3 Änderungen durch das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 zum DBA/USA
Die Grundsätze zur Besteuerung der Sozialversicherungsrenten wurden durch das Änderungsprotokoll nicht geändert.
Aus rein systematischen Gründen ist allerdings der bisherige Art. 19 Abs. 2, der die Besteuerung der Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung beider Staaten regelt, als Abs. 5 in Art. 18 überführt worden. Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist damit vollständig in Art. 18 geregelt; ausgenommen sind die Pensionen des öffentlichen Dienstes, für die Art. 19 Abs. 2 gilt.
7.15.4 Auszahlungen aus 401 (k)-Pensionsplänen
Häufig erfolgt eine zusätzliche Altersversorung durch Einzahlungen in Pensionspläne. Die...