§ 10 AStG enthält folgenden Regelungsbereich:

 
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags Abs. 1
Qualifikation des Hinzurechnungsbetrags Abs. 2
Ermittlung der Zwischeneinkünfte Abs. 3 – 5
Vermeidung von Doppelbelastungen in Zusammenhang mit dem InvStG Abs. 6

Es gelten folgende Grundsätze bzw. Schritte:

 

Die Einkünfte aus passivem Erwerb gem. § 10 Abs. 3 Satz 1–4 AStG sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.

  • Es besteht eine Verpflichtung zur einheitlichen Handhabung der inländischen Beteiligten.
  • Es ist eine Hinzurechnungsbilanz aufzustellen.
./. Verlustabzug gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10d EStG
./. entrichtete Steuern vom Einkommen/Vermögen gem. § 10 Abs. 1 AStG
= Ergebnis 1: Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG
+ entrichtete Steuern vom Einkommen/Vermögen gem. § 10 Abs. 1 AStG bei Antrag auf Anrechnung der Steuern gem. § 12 AStG
./. Ausschüttungen gem. § 11 AStG
Ergebnis 2: anzusetzender Hinzurechnungsbetrag (ausführlich im Anwendungsschreiben zum AStG als Anlage)
Aufteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen.

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