Bei der Ermittlung der hinzuzurechnenden Einkünfte bleiben nach § 10 Abs. 3 AStG steuerliche Vergünstigungen, die

  • an die unbeschränkte Steuerpflicht oder
  • an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder
  • an das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen,

nicht anzuwenden bzw. die Vorschriften des UmwStG nicht anzuwenden.

Anders als nach dem bis 2021 geltenden § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG a. F. wird die Anwendung von § 4h EStG und § 4j EStG sowie den §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 KStG im Rahmen der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nicht mehr ausgeschlossen, d. h. bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte sind ab 2022 u. a. auch die Lizenzschranke, Zinsschranke und auch die Missbrauchsregelung des § 4k EStG für hybride Strukturen anzuwenden.

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