Hierbei ist zu unterscheiden: Die nationalen Regelungen zur Einkünftekorrektur, d. h. z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG gelten auch für Geschäftsbeziehungen der zwischengeschalteten Gesellschaften i. S. d. § 5 AStG oder der Zwischengesellschaften i. S. d. §§ 7 ff. AStG. Sie sind daher vorab (vorrangig) anzuwenden.
Etwas Anderes gilt hingegen für Verrechnungspreiskorrekturen nach § 1 AStG. Diese sind auf der Ebene einer Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, da § 1 AStG eine Inland-Auslandgeschäftsbeziehung erfordert, d. h. Ausland-Ausland-Sachverhalte können insoweit nicht korrigiert werden.
Dies wird auch von der Finanzverwaltung so gesehen, vgl. aktuell die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023.
Nach den dortigen Beispielen ist daher z. B. eine zinsverbilligte Darlehensüberlassung einer ausländischen Zwischengesellschaft an ein verbundenes ausländisches Unternehmen nicht korrekturfähig. In der Praxis entsteht insoweit ein entsprechendes Gestaltungsmodell, sofern der "Endempfänger" des Vorteils nicht ebenfalls der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt.
Mit dem Verhältnis der Berichtigung nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG beschäftigt sich aktuell auch das FG Münster.
Die vorgenannte BFH-Entscheidung betraf ein "Dreiparteienverhältnis".
Eine entsprechende Anwendung auf ein Zweiparteienverhältnis lehnt das FG Münster ab. Bei vorrangiger Anwendung des § 7 AStG entfällt die vom § 1 AStG überhaupt zu korrigierende Einkünfteminderung aufgrund des entsprechend höheren Hinzurechnungsbetrags und § 1 AStG tritt insbesondere auch aufgrund der Wortlautänderung und seinem Charakter als Korrekturvorschrift zurück.
Eine verdeckte Einlage führt hingegen zur Einkünftekorrektur. Diese kann auch einkommensmindernd (z. B. durch eine Mehr-AfA) sein.