3.1 Allgemeines

Nach der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltenen Legaldefinition ist eine ausländische Gesellschaft eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und die nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist. Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in diesem Sinne vorliegt, ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten 2-stufigen Rechtstypenvergleich zu bestimmen; es gilt eine anwenderstaatbezogene Betrachtungsweise. Die Finanzverwaltung verweist insoweit auf die zum Typenvergleich bei US-LLC herausgegebenen BMF-Schreiben.[1]

3.2 Folgen der Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG

Nicht unmittelbar aus dem ATAD-UmsG selbst, sondern aus der fast zeitgleich verabschiedeten Reform der Unternehmensbesteuerung stellt sich die Frage, wie das Konkurrenzverhältnis zu § 1a KStG zu beurteilen ist. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine Hinzurechnungsbesteuerung auch vorzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer optierenden ausländischen Personen-Gesellschaft besitzt und diese die Voraussetzungen der §§ 7ff. AStG erfüllt.

Da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich und somit gesellschaftsrechtlich ihr Rechtsstatut nicht ändert, gelten für sie die gesellschafts- und handelsrechtlichen Vorgaben auch nach Ausübung der Option fort. Ertragsteuerlich wird die optierende Gesellschaft jedoch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.[1] Daher finden grundsätzlich alle Regelungen insbesondere des KStG, EStG, GewStG, SolZG, AStG und des UmwStG, die für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer spezifischen Rechtsform gelten, auch auf die optierende Gesellschaft Anwendung.[2]

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