Nicht unmittelbar aus dem ATAD-UmsG selbst, sondern aus der fast zeitgleich verabschiedeten Reform der Unternehmensbesteuerung stellt sich die Frage, wie das Konkurrenzverhältnis zu § 1a KStG zu beurteilen ist. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine Hinzurechnungsbesteuerung auch vorzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer optierenden ausländischen Personen-Gesellschaft besitzt und diese die Voraussetzungen der §§ 7ff. AStG erfüllt.

Da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich und somit gesellschaftsrechtlich ihr Rechtsstatut nicht ändert, gelten für sie die gesellschafts- und handelsrechtlichen Vorgaben auch nach Ausübung der Option fort. Ertragsteuerlich wird die optierende Gesellschaft jedoch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.[1] Daher finden grundsätzlich alle Regelungen insbesondere des KStG, EStG, GewStG, SolZG, AStG und des UmwStG, die für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer spezifischen Rechtsform gelten, auch auf die optierende Gesellschaft Anwendung.[2]

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