Nach § 17 Abs. 5 EStG führt seit 2007 die Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft im Grundsatz zu einer fiktiven Anteilsveräußerung, wenn die Sitzverlegung zur Einschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung führt.
Die DBAs nach dem OECD-MA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu, so dass die Sitzverlegung dieses Besteuerungsrecht nicht berührt.
Nur einige wenige DBA (Tschechien, Slowakei, Zypern) weisen das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung allerdings dem Sitzstaat der Gesellschaft zu. Die Verlegung des Sitzes nach Tschechien hat damit den Verlust des Besteuerungsrechts am Gewinn aus der Anteilsveräußerung zur Folge.
Verlegung des Sitzes nach Tschechien
A ist Anteilseigner einer D-GmbH, die zur Veräußerung ansteht. Zur Minimierung der Steuerbelastung soll die D-GmbH auf eine neu gegründete TCH-Kapitalgesellschaft verschmolzen werden, und anschließend die TCH-Gesellschaft veräußert werden.
Nach Art. 13 DBA Tschechoslowakei hätte ausschließlich Tschechien das Besteuerungsrecht für den Gewinn nach § 17 EStG.
Demgegenüber bestimmt Art. 10b Abs. 2 der Fusions-RL, dass die Sitzverlegung einer SE den Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners nicht daran hindert, den Gewinn, den der Anteilseiger aus einer zeitlich nach der Sitzverlegung erfolgten Anteilsveräußerung erzielt, zu besteuern. Vor diesem Hintergrund ist in § 17 Abs. 5 EStG geregelt, auch nach der Sitzverlegung einer SE z. B. nach Tschechien die Besteuerung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners vorzunehmen (treaty-overriding hinsichtlich z. B. des DBA Tschechien oder Vorrang des EU-Rechts vor dem DBA).
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Art. 10b Abs. 2 der Fusions-RL es sogar erlaubt, dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners das Besteuerungsrecht auch hinsichtlich der stillen Reserven zuzuweisen, die erst nach dem Wegzug der Gesellschaft entstanden sind. Dies wird von der Finanzverwaltung bejaht.
Das SEStEG geht daher vom Grundsatz der sofortigen Besteuerung i. H. d. gemeinen Werts der Anteile aus. Bei der Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt jedoch keine Besteuerung anlässlich der Sitzverlegung, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile, ggf. auch im Rahmen eines qualifizierten treaty-override.