Leitsatz

Bei Invaliditätsentschädigungen, die nach einem privaten Unfall von der Unfallversicherung an den Arbeitgeber ausgezahlt und an den verletzten Arbeitnehmer weitergeleitet werden, handelt es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz. Es liegen Entschädigungen für den dauerhaften Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers vor. Daher stellen die Zahlungen aus der Versicherung keinen Arbeitslohn dar.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, hatte in den Streitjahren 2000 und 2001 auf Grund von zwei Unfällen in der Freizeit in den Jahren 1999 und 2000 Entschädigungsleistungen von seinem Arbeitgeber bekommen. Diese Entschädigungsleistungen hatte der Arbeitgeber zuvor von der Gruppenunfallversicherung erhalten, die infolge einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war und sich sowohl auf betriebliche als auch private Unfälle erstreckte. Die Ausübung der Rechte aus der Versicherung stand bis zum Jahr 2000 nur dem Arbeitgeber zu, so dass die Versicherungsbeiträge nicht lohnversteuert wurden. Das Finanzamt behandelte die Leistungen aus der Versicherung in den Veranlagungszeiträumen des Zuflusses als Arbeitslohn. Der gegen die Steuerbescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Bei den Invaliditätsentschädigungen handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Schadensersatz, so dass die Leistungen aus der Versicherung nicht steuerbar sind. Die Versicherungsleistungen sollen keine Einnahmeausfälle absichern. Sie dienen vielmehr dazu, die entstandenen Körperschäden zu ersetzen. Steuerbar sind jedoch nur solche Versicherungsleistungen, die auch Lohnersatz darstellen.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. BFH: VI R 24/06). In seiner Urteilsbegründung konzentriert sich das FG auf den Zweck der Versicherungsleistung (Ersatz von Einnahmen oder Schadenersatz). Es beschäftigt sich jedoch nicht mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Versicherungsbeiträge und der damit zusammenhängenden Frage der steuerlichen Behandlung der Versicherungsleistungen. Hinzu kommt die Problematik, dass die abgeschlossene Gruppenunfallversicherung Leistungen nicht nur bei beruflichen, sondern auch bei privaten Unfallschäden vorsieht. Diese Rechtsfragen sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.08.2005, 2 K 2081/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge