Der Hauptverwaltungsbeamte regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur. Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte in angemessener Zeit nachvollziehbar sind.

In Nordrhein-Westfalen dürfen für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft nach § 94 Abs. 2 GO NRW nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen.

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