Aufgrund eines besonderen Inventars kann eine Kommune den Bestand der Vermögensgegenstände auch mit Hilfe eines Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens auf den Bestand am Ende des Haushaltsjahres hochrechnen. Das Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren muss dabei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Bestand der Vermögensgegenstände am Schluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß bewertet werden kann.

Die Kommune braucht also die Vermögensgegenstände nicht am Ende des Haushaltsjahres erfassen, muss aber den Bestand nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnen durch

  • eine vorherige oder nachträgliche körperliche Bestandsaufnahme (innerhalb der letzten 3 Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres) oder
  • aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchhaltung (insbesondere Lager- und Anlagenbuchhaltung [siehe oben]) oder
  • einer Buchinventur.

Wie bereits erwähnt muss dabei sichergestellt sein, dass der Bestand der Vermögensgegenstände am Ende des Haushaltsjahres ordnungsgemäß bewertet werden kann.

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