Sind im Zeitpunkt einer Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden, sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen.[1] Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich der Rechtsträger des Betriebs, auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag ein.[2]

Anders als bei Einbringungen i. S. d. § 24 UmwStG darf bei einer Buchwerteinbringung i. S. d. § 20 UmwStG eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.[3]

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