Leitsatz
Trotz der sog. 1 %-Regelung kann ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden, sofern glaubhaft dargelegt wird, dass künftig eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfolgen wird.
Sachverhalt
Eine GbR machte in der Sonderbilanz für den Gesellschafter G einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für die geplante Anschaffung eines Pkw geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da G die private Pkw-Nutzung bisher im Rahmen der sog. 1 %-Regelung ermittelt hat.
Entscheidung
Die Ankündigung des G, dass er durch geeignete Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr den Nachweis über die fast ausschließliche betriebliche Nutzung erbringen werde, genügte dem FG - es gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Danach bestehen ernstliche Zweifel, ob der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG versagt werden kann, nur weil G bis 2007 die 1 %-Regelung für die Berechnung der privaten Pkw-Nutzung angewandt hatte. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung setzt voraus, dass die Absicht besteht, den Pkw zu mindestens 90 % betrieblich zu nutzten. Diese "Absicht" erfordert eine "Prognoseentscheidung", an die keine allzu hohen Maßstäbe zu setzen sind.
Ausdrücklich abgelehnt hat das FG die Auffassung, dass die bisherige Anwendung der 1 %-Regelung der Prognose einer künftig fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung entgegensteht. Das FG weicht damit von der Auffassung des BMF (Schreiben v. 8.5.2009, Rz. 48, 17) ab, weshalb es die Beschwerde beim BFH zugelassen hat.
Hinweis
Der Entscheidung des FG ist zuzustimmen. Mit der Ankündigung, die unter 10 % liegende private Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, ist eine Prognose hinreichend glaubhaft. Noch konkretere Nachweise können naturgemäß erst nach der tatsächlichen Nutzung erbracht werden. Zu beachten ist aber, dass bei einer von der Prognose abweichenden höheren privaten Nutzung der Abzug des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend versagt wird (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG).
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Beschluss vom 30.07.2009, 1 V 1185/09