Leitsatz
Eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Wohnung mindestens 5 Jahre nach der Anschaffung oder Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Wohnzwecken dient eine Wohnung dann nicht mehr, wenn andere Dienstleistungen die Wohnraumüberlassung überlagern. Das Hessische FG entschied, dass eine solche Überlagerung bei den üblichen Nebenleistungen im Rahmen des "Betreuen Wohnens" noch nicht vorliegt und gewährte die Investitionszulage.
Sachverhalt
Der Käufer einer seniorengerecht ausgestatteten Wohnung musste sich im Kaufvertrag verpflichten, an einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Träger für betreutes Wohnen mitzuwirken. Die später abgeschlossene Vereinbarung mit diesem Dienstleistungsunternehmen sah u.a. die stundenweise Gestellung von Pflegepersonal, die Vermittlung von Pflegeleistungen, Mahlzeiten, Reinigung, Wäschedienst u.ä. sowie einen Hausnotruf vor. Gegen gesonderte Entgelte konnte auch qualifiziertes Personal bei Plegebedürftigkeit sowie die dauerhafte Versorgung mit Mittagessen und Botendiensten in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt sah darin eine das reine Bewohnen der Wohnung überlagernde Leistung, der sich der Erwerber nicht entziehen konnte und versagte deshalb die Investitionszulage.
Entscheidung
Das Hessische FG gab der Klage zwar statt, ließ aber in Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle die Revision zu. Nach Auffassung des FG seien die durch den Betreuungsvertrag angebotenen Dienstleistungen nicht so erheblich, dass sie die Wohnraumüberlassung überlagern. Zwar sei eine Vermietung nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Betreuungsvertrags möglich gewesen und diese damit dem Vermieter zuzurechnen. Die vermittelten Leistungen könnten überwiegend jedoch auch in einer normalen Mietwohnung zur Verfügung gestellt werden. Der Betreuer übernehme im Wesentlichen nur Organisationsleistungen, die ansonsten von dem Mieter einer beliebigen Wohnung selbst erbracht werden müssen. Der Anschluss eines Hausnotruf-Geräts sei in jeder Mietwohnung möglich, Mahlzeiten könnten von jedem bei entsprechenden Unternehmen bestellt und Pflegepersonal bei Pflegediensten angefordert werden. Die Wohnung diene somit Wohnzwecken.
Hinweis
Das beklagte FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 12/03), so dass eine endgültige Entscheidung in dieser Sache noch nicht getroffen ist. In vergleichbaren Fällen kann ein Einspruch in Hinblick auf dieses Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 05.11.2002, 5 K 1270/02