OFD Erfurt, Verfügung v. 16.2.2005, InvZ 1260 A - 53 - L 225

Bezug: OFD Erfurt vom 23.9.2004, InvZ 1260 A – 53 – L 225

In Betrieben, deren Tätigkeit das Recyclen von Bauschutt oder Ähnlichem ist, werden i.d.R. Baureste aus Ziegel, Beton, Holz und anderen Materialien mittels eigener Container und LKW auf entsprechend zugelassene Sammelplätze verbracht. Mit Hilfe von Sieb- und Brechanlagen und anderer Technik – wie z.B. Bagger und Radlader – werden diese Baureste sortiert und zerkleinert.

Die nach dieser mechanischen Bearbeitung entstandenen Stoffe werden im Allgemeinen wie folgt verwendet:

  1. Schotter und Ziegel werden als Untergrund für den Straßen- und Wegebau an entsprechende Straßenbaubetriebe oder als diverses Frostschutz- und Verfüllmaterial an die Bauwirtschaft veräußert.
  2. Zerkleinertes Altholz wird für die thermische Verwertung an Kraftwerke – je nach Marktlage teils gegen Entgelt, teils ohne Entgelt – geliefert.
  3. Pappe und Papier, Folien und Kunststoffe sowie Glas und Metall werden für die Weiterverarbeitung abgegeben.
  4. Frischholz wird in Einzelfällen unter Hinzufügung von geschreddertem Altholz und Boden zu Mutterboden kompostiert.
  5. Nicht weiter verwertbare Stoffen werden auf Deponien verbracht.

a) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 1993)

Diese Betriebe sind bislang nach der WZ 1993 in Gänze als Recyclingunternehmen in die Unterklasse 37.20.5 – Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen – einzuordnen gewesen mit der Folge der Gewährung einer Investitionszulage als ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes.

In gleichgelagerten Fällen bitte ich hinsichtlich der bis zum 31.12.2002 begonnenen Investitionen entsprechend zu entscheiden.

b) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003)

Erst nach der WZ 2003 ist diese Einordnung nicht mehr zutreffend. Das Statistische Bundesamt hat auf eine diesbezügliche Anfrage Folgendes mitgeteilt:

  • Im statistischen Sinn wird Recycling definiert als Transformationsprozess, bei dem chemisch oder mechanisch miteinander verbundene Stoffe – die in der Regel in dieser Form für den Einsatz in einem weiteren industriellen Verarbeitungsprozess nicht geeignet sind – durch stoffspezifische Verfahren so bearbeitet werden, dass sie für die stoffliche Verwertung in einem weiteren industriellen Verarbeitungsprozess geeignet sind und dafür genutzt werden.
  • Die Trennung von Stoffen zur getrennten, sachgerechten Entsorgung gehört nach gegenwärtiger Sichtweise ebensowenig zum Recycling wie die Vorbereitung zur thermischen Verwertung durch Herstellung eines „Sekundärbrennstoffes”; hier erfolgt die Zuordnung zur Abfallentsorgung (Abteilung 90 der WZ 2003).
  • Das Zerlegen mechanisch verbundener Teile, mit dem Ziel, die einzelnen Teile zur Weiterverwendung zu verkaufen, werden im Handel erfasst (Abteilungen 51 und 52 im Abschnitt G der WZ 2003).
  • Die Herstellung von neuen Enderzeugnissen (auch mit vorhergehendem Recycling in einem integrierten Prozess) wird den Abteilungen 14 bis 36 der WZ 2003 zugeordnet.

Aus diesen allgemeinen Hinweisen ergeben sich zu den vorstehenden fünf Einzelfallgruppen folgende Zuordnungen nach der WZ 2003:

zu 1: Gruppe 14.1 (Gewinnung von Natursteinen),

da es sich um ein neues Fertigerzeugnis handelt, das nicht in einem weiteren industriellen Verarbeitungsprozess eingeht.

zu 2.: Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung),

da das Zerkleinern der Vorbereitung für die thermische Verwertung dient.

zu 3.: Klasse 37.20 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen),

da eine Vorbereitung zur stofflichen Verwertung in einem weiteren industriellen Verarbeitungsprozess erfolgt.

zu 4.: Abteilung 24 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen: „Chemische Industrie”); konkret:

Klasse 24.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen),

für die gezielte Herstellung von Kompost

  • mit düngender Wirkung (Gesamtgehalt an Kalium, Phosphor und Stickstoff größer als 3 vom H.) oder

Klasse 24.66 (Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnisse, a.n.g.),

  • ohne düngende Wirkung als Bodenverbesserer.

zu 5.: Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung),

da nur Vorbereitung zur Entsorgung.

Da die Unternehmen im Regelfall nicht nur eine, sondern mehrere, unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten ausüben (Mischbetriebe), ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Tätigkeiten ausgeübt werden, und zu ermitteln, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des jeweiligen Betriebes liegt (vgl. Rzn. 79 und 80 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001, BStBl 2001 S. 379).

c) Übergangsregelung

  • Die vorstehenden Kriterien zur Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sind grundsätzlich erst bei nach dem 31.12.2002 begonnenen Investitionen anzuwenden (vgl. Rzn. 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 6.10.2003, BStBl 2003 I S. 556).
  • Für Betriebe der thermischen Abfallbeseitigung ist diese allgemeine Übergangsregelung unzureichend.

    Nach einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes wurde die Tätigkeit...

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