Steuerpflichtige, die im Fördergebiet – also in den neuen Bundesländern sowie in Berlin – begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf Investitionszulagen ( § 1 InvZulG 1993 und 1996).
1. Nach der – noch bis Ende 1998 geltenden – Regelung sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und dort auch verbleiben ( § 2 Satz 1 InvZulG ). Auch die Anschaffung von Büromöbeln kann hiernach begünstigt sein.
Im Hinblick auf diese Regelung hatte ein in Sachsen ansässiger Steuerpflichtiger für seine Kanzlei Schreibtische, Rollcontainer und Computertische zum Gesamtbetrag von 3.269 DM gekauft und für diese Anschaffungen eine Investitionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anschaffungskosten begehrt.
Das Finanzamt lehnte seinen Antrag jedoch ab mit der Begründung, es habe sich bei den Büromöbeln um geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 EStG gehandelt, für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionszulage nicht gewährt werde ( § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG ). Diese Auffassung wird auch vom BFH geteilt.
2. Der Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter” ist dem Einkommensteuerrecht entnommen. Es werden damit Wirtschaftsgüter bezeichnet, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 DM nicht übersteigen ( § 6 Abs. 2 EStG ; Geringwertige Wirtschaftsgüter ). Die einkommensteuerrechtliche Bedeutung des Begriffs liegt darin, daß die Kosten für die Anschaffung und Herstellung solcher Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung der Einkünfte sofort abgezogen werden können.
Um eine doppelte Vergünstigung zu vermeiden, wird die Gewährung von Investitionszulagen für geringwertige Wirtschaftsgüter durch § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG ausgeschlossen . Investitionszulagen sind selbst dann nicht zu gewähren, wenn von der Möglichkeit der Sofortabschreibung tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird (BMF, Schreiben v. 28. 8. 1991, BStBl 1991 I S. 768 , Tz. 30). Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten also darauf achten, daß ihnen im Falle der Versagung einer Investitionszulage wenigstens die Vergünstigung des Sofortabzugs bei der Ermittlung ihrer Einkünfte nicht verloren geht.
3. Ob im Einzelfall ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, hängt davon ab, daß es selbständig nutzbar ist und die Anschaffungskosten den Höchstbetrag von 800 DM nicht übersteigen .
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG ist „ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind”. Es kommt hiernach also darauf an, ob ein Wirtschaftsgut für sich allein oder nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern nutzbar ist.
Eine Schreibtischkombination – bestehend aus einem Schreibtisch, einem darunter geschobenen Rollcontainer und einem Computertisch – stellt nach dem BFH-Urteil eine Mehrheit selbständig nutzungsfähiger Wirtschaftsgüter dar , da jeder Teil der Kombination für sich nutzbar ist.
Das gilt auch, wenn die einzelnen Möbelstücke typisiert oder genormt gewesen sein sollten; denn auch in diesem Fall wären sie nicht i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG technisch aufeinander abgestimmt gewesen. Da im Streitfall die Anschaffungskosten der einzelnen Möbelstücke jeweils unter 800 DM gelegen haben, waren sie als geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG anzusehen und deshalb nicht zulagebegünstigt.