BMF, Schreiben v. 7.8.2002, IV A 5 - InvZ 1271 - 13/02/V A 6 - S 2183b - 9/02, BStBl I 2002, 794
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 darf die InvZul. für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 16.12.1997 (ABl EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, erst festgesetzt werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
Die Europäische Kommission hat am 13.2.2002 einen neuen „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben” verabschiedet und am 19.3.2002 im ABl EG 2002 Nr. C 70 S. 8 bekannt gemacht. Dieser Rahmen ersetzt den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 16.12.1997 (a.a.O.). Er steht auf den Internetseiten der Europäischen Union (www.europa.eu.int) unter der Rubrik „Amtliche Dokumente -> EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union -> Amtsblatt” zur Ansicht bzw. zum Download bereit. Der neue multisektorale Regionalbeihilferahmen ist vorbehaltlich der Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraftfahrzeugindustrie und Kunstfaserindustrie ab dem 1.1.2004 anzuwenden. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem 1.1.2004 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt (vgl. Rdn. 40). Eine klarstellende Gesetzesänderung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Die neuen Rahmenregelung wird teilweise auch die sektorspezifischen Beihilferegelungen ersetzen, die bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2i.V.m. Anlage 1 InvZulG 1999 und des § 7g Abs. 8 EStG (sensible Sektoren) zu beachten sind. Auf nachstehende Einzelheiten wird besonders hingewiesen:
Stahlindustrie
Für die Stahlindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 24.7.2002 (vgl. Rdn. 39). Der EGKS-Vertrag tritt ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die von der Förderung ausgeschlossenen Stahlbereiche sind im Anhang B aufgeführt.
Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 EStG sollen klarstellend geändert werden.
Kraftfahrzeugindustrie
Für die Kraftfahrzeugindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1.1.2003. Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Rdn. 39. Zur Definition der Kraftfahrzeugindustrie i.S. dieser Rahmenregelung wird auf Anhang C verwiesen. Nr. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 EStG sollen klarstellend geändert werden.
Kunstfaserindustrie
Für die Kunstfaserindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1.1.2003. Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Rdn. 39. Zur Definition der Kunstfaserindustrie i.S. dieser Rahmenregelung wird auf Anhang D verwiesen.
Nr. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 4 EStG sollen klarstellend geändert werden.
Schiffbau
Zum Schiffbau wird auf Rdn. 44 verwiesen.
Die besonderen Regelungen für staatliche Beihilfen für die Landwirtschaft, Fischerei, Verkehrssektor und den Kohlenbergbau (Nr. 5 bis 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bis 8 EStG) werden durch den neuen multisektoralen Beihilferahmen nicht berührt (vgl. Rdn. 4). Im Bereich der Fischerei sind jedoch zwischenzeitlich die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl EG Nr. C 19 S. 7 vom 20.1.2001) zu beachten.
Zusatz: Statistische Anschreibungen über die Gewährung steuerlicher Beihilfen für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche sind letztmals für den Zeitraum vom 1.1. bis 23.7.2002 vorzunehmen und dem BMF bis zum 30.9.2002 zu übermitteln. Statistische Anschreibungen über die Gewährung steuerlicher Beihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie sind weiterhin vorzunehmen und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs zu übermitteln. Fehlanzeige ist in beiden Fällen erforderlich.
Normenkette
InvZulG 1999 § 6 Abs. 2 Satz 3
InvZulG 1999 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2
Fundstellen
BStBl I, 2002, 794