OFD Magdeburg, Verfügung v. 30.11.2002, InvZ 1510 - 36 - St 221

Rechtsgrundlage für den Förderausschluss im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie sind die Entscheidung der EU-Kommission Nr. 2496/96/EGKS vom 18.12.1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (sog. 6. Stahlbeihilfenkodex, ABI EG Nr. L 338, 42 vom 28.12.1996) und die EU-Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1.12.1998, ABI EG Nr. C 320 S. 3 vom 13.12.1988.

Der 6. Stahlbeihilfenkodex beruht auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) vom 18.4.1951i.d.F. des Europäischen Unionsvertrages vom 7.2.1992, BGBl 1992 II S. 1253/1282, zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997, BGBl 1998 II S. 387.

Nach Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag unterliegen Beihilfen (wie z.B. die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999) einem Verbot. Der Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags wird durch die Art. 80 und 81 EGKS-Vertrag bestimmt. Nach Art. 80 EGKS-Vertrag sind Unternehmen im Sinne des Vertrags diejenigen Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben. Art. 81 EGKS-Vertrag verweist zur Definition des Begriffs Stahl auf Anlage 1 des Vertrags. Dort ist unter der Überschrift Eisenindustrie und der Zwischenüberschrift Rohstoffe für die Erzeugung von Roheisen und Stahl an zweiter Stelle Schrott genannt. Eine genaue Bestimmung, was unter den Begriff Schrott fällt, enthält die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der EU (Kombinierte Nomenklatur, ABI EG Nr. L 279 S. 1 vom 23.10.2001), die auszugsweise in der Anlage beigefügt ist. Danach umfasst der Begriff Schrott Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl sowie Abfallblöcke aus Eisen und Stahl, Positionen 7204 bis 7204 50 90 der Kombinierten Nomenklatur.

Das Recycling von Eisen- und Stahlschrott beinhaltet die Verarbeitung von Eisen- und Stahlschrott sowie von gebrauchten Eisen- und Stahlerzeugnissen zu Sekundärrohstoffen. Unternehmen, die Recycling von Eisen- und Stahlschrott betreiben, unterliegen daher den Bestimmungen des EGKS-Vertrags.

Der Art. 4 Buchst, c EGKS-Vertrag untersagt alle Beihilfen ohne jede Einschränkung. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Vom Beihilfeverbot ausgenommen sind einzig die im jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex festgelegten Ausnahmen (vgl. EuGH-Urteil Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21.1.1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sammlung der Rechtsprechung 1999 II, 00017). Das Urteil kann auf den Internetseiten der Europäischen Union (www.europa.eu.int) unter der Rubrik „Amtliche Dokumente -> EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union -> Rechtsprechung” eingesehen werden. Die EU-Kommission hat zudem in Nr. 18 der Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABI EG Nr. C 152 S. 5 vom 26.6.2002) bestätigt, dass eine Beihilfe im Sinne des Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag nicht erfordert, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Der 6. Stahlbeihilfenkodex erlaubt nur in folgenden Fällen Ausnahmen vom Beihilfeverbot:

  • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
  • Umweltschutzbeihilfen
  • Schließungsbeihilfen.

Soll eine derartige Beihilfe gewährt werden, muss sie aber zuvor von der EU-Kommission genehmigt werden.

Nach dem EuGH-Urteil Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 5.6.2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH (Sammlung der Rechtsprechung II 2001, 1523) unterliegt eine Beihilfe, die ein Unternehmen im Sinne des Art. 80 EGKS-Vertrag für eine Tätigkeit erhält, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt, nicht dem Beihilfeverbot des Art. 4 Buchst, c EGKS-Vertrag. Das Beihilfeverbot gilt in diesem Fall nur dann, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Beihilfe für die dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktionstätigkeit zweckentfremdet wird.

Dementsprechend betrifft das Beihilfeverbot des Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag diejenigen Wirtschaftsgüter, die ganz oder teilweise im Bereich des Recyclings von Eisen- und Stahlschrott eingesetzt werden. Nicht betroffen sind Wirtschaftsgüter, die ausschließlich außerhalb des Bereichs des Recyclings von Eisen- und Stahlschrott (z.B. zum Recycling von Kunststoffen) eingesetzt werden.

Der EGKS-Vertrag ist am 23.7.2002 ausgelaufen (vgl. Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags, ABI EG Nr. C 152, 5 vom 26.6.2002). Die EU-Kommission hat für Investitionsvorhaben in der Stahlindustrie mit Wirkung vom 24.7.2002 ein Beihilfeverbot nach dem EG-Vertrag eingeführt, Nr. 4 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABI EG Nr. C 70, 8 vom 19.3.2002, vgl. auch BMF-Schreiben vom 7.8.2002, IV A 5 - InvZ 1271 - 13/02/IV A 6 - S 2183b -...

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