rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Investitionszulage für Recycling von eisen- und stahlhaltigem Schrott als sensibler Sektor nach EGKS-Vertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum sensiblen Sektor der Eisen- und Stahlindustrie, der durch den EGKS-Vertrag von der Förderung durch die Investitionszulage ausgeschlossen ist, gehört auch das Recycling von eisen- und stahlhaltigem Schrott.
  2. Die anteilige Gewährung einer Investitionszulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein dem EGKS-Vertrag unterliegendes Unternehmen teilweise im Nicht-EGKS-Bereich tätig ist und die Produktionsbereiche nicht räumlich und technisch vollkommen getrennt sind.
  3. Der rückwirkende Förderausschluss für Investitionen auf sensiblen Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, da die vorher geltende Gesetzesfassung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission stand.
 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2; EGKS-Vertrag Art. 4, 80-81; KN 7204

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Recyclings von Metallschrott tätig ist. Die Klägerin kauft von verschiedenen Anbietern Mischschrott, Schwarzschrott und Metalle jeglicher Art und Form auf, wobei eisen- und stahlhaltiger Schrott den größten Umfang ausmacht. Da dieser - zum Teil unsortierte - Metallschrott für eine weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ungeeignet ist, wird er von der Klägerin zunächst nach den verschiedenen Metallarten sortiert. Anschließend wird der Schrott einem Reinigungs- und Shredder- bzw. Scherenprozess unterzogen und in verschiedene Fraktionen getrennt. Verbleibender Eisenschrott wird in einschmelzfähige Form gebracht. Zum Teil kauft die Klägerin auch - insbesondere bei der Automobilproduktion angefallenen - fertig gepressten Schrott ein, der hernach wie erworben (ohne die Lager der Klägerin zu berühren) weiterverkauft wird. Nach einer von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 2000 eingereichten Berechnung beläuft sich der Anteil der reinen Handelsgeschäfte bezogen auf die umgeschlagene Gesamttonnage auf etwa 15%. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin den Anteil solcher Streckengeschäfte mit etwa einem Drittel an. Abnehmer des aufbereiteten bzw. zugekauften Schrotts ist die Stahlindustrie.

Mit Datum vom 27. September 2000 stellte die Klägerin bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) einen Antrag auf Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Die geltend gemachten betrieblichen Investitionen wurden auf 1.833.531,29 DM beziffert. Auf dieser Grundlage beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von 91.676,56 DM. Laut einem Schreiben der Klägerin vom 23. November 2000 entfielen die Investitionen fast komplett auf den Bereich „Lager/ Verarbeitung”. Es habe sich um Geräte gehandelt, die unmittelbar der Verarbeitung der angelieferten Materialien dienen würden.

Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. August 2001 ab. Zur Begründung führte das FA aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nicht gewährt werden dürfe, wenn die Investitionen auf einem der „sensiblen Sektoren” erfolgt seien. Zu diesen gehöre nach der Kommissionsentscheidung vom 18. Dezember 1996 Nr. 2496/96/EGKS (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABl. EG - Nr. L 388 vom 28. Dezember 1996, S. 42) auch die Eisen- und Stahlindustrie. Umfasst sei insoweit auch das Recycling von Eisen-, Stahl- und sonstigem Metallschrott, wie es von der Klägerin betrieben werde.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Die Klägerin führte aus, dass sie nicht auf dem Gebiet der Produktion von Stahl und somit auch nicht auf einem sensiblen Sektor tätig sei. Die Förderfähigkeit ihrer Investitionen sei daher nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 eingeschränkt.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2002 als unbegründet zurück. Gemäß Art. 80 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) vom 18. April 1951 in der Fassung des Europäischen Unionsvertrages vom 7. Februar 1992 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1992, 1253, 1282, zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, BGBl II 1998, 387) seien diejenigen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zuzurechnen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls ausüben würden. Welche Erzeugnisse der Begriff „Stahl” umfasse, sei in Art. 81 in Verbindung mit Anlage I des EGKS-Vertrags geregelt. Danach gehöre auch der Rohstoff Schrott zu den Produkten, die der Eisen- und Stahlindustrie zuzuordnen seien. Dass das Recycling von Schrott unter Anlage I des EGKS-Vertrags falle, sei durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (künftig: Kommission) vom 9. Dezember 1998 Nr. 1999/592/EGKS (ABl. EG Nr. L 224 vom 25. August 1999, S. 10) nochmals ausdrückl...

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