LFD Thüringen v. 4.6.2010, InvZ 1210 A - 03 - A 2.14
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es sich auch bei Standardsoftware (z.B. Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Datenbankprogramme) um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt, die – da nicht beweglich – nicht nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sind, vgl. z.B. BFH vom 3.7.1987, III R 7/86, vom 25.3.1988, III R 99/86 und vom 28.7.1994, III R 47/92.
Mit Urteil vom 28.10.2008, IX R 22/08, führte der BFH aus, dass es sich bei einer auf einem Datenträger verkörperten Standardsoftware jedenfalls um einen körperlichen Gegenstand handele, der vergleichbar mit einem Buch sei. Der BFH legte jedoch ausdrücklich dar, dass im Hinblick auf die Qualifizierung von Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut nicht von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abgewichen werde.
Darüber hinaus wirft der BFH die Frage auf, ob die Einordnung der Standardsoftware vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund noch zeitgemäß sei. Damit bezieht sich der BFH auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache ansieht, vgl. z.B. BGH vom 15.11.2006, XII ZR 120/04 m.w.N.. Da sich erworbene Software i.d.R. auf einem Datenträger befindet (z.B. CD oder Festplatte), handelt es sich bei Software nach der BGH-Rechtsprechung in diesen Fällen um einen körperlichen, beweglichen Gegenstand (Ausnahme: kostenpflichtige Downloads per Internet).
Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.2.2009, 1 K 1171/06 den Standpunkt vertreten, dass die Standardsoftwareprogramme Windows MS Office XP und oracle 8i materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter seien, da die immaterielle Eigenschaft infolge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe (Weiterführung der Ausführungen des BFH im Urteil vom 30.10.2008, III R 82/06).
Gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 26/09). Der BFH wird in diesem Verfahren darüber befinden, ob es sich bei Standardsoftwareprogrammen um materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter handelt.
Für die Festsetzung der Investitionszulage ist zunächst weiterhin die Standardsoftware nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich abgerückt ist.
Einspruchsverfahren, denen die gleiche Rechtsfrage zu Grunde liegt, ruhen jedoch gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 1