LFD Thüringen v. 25.10.2011, InvZ 1210 A - 03 - A 2.14
Bezug: Verfügung vom 4.6.2010, InvZ 1210 A – 03 A 2.14
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es sich auch bei Standardsoftware (z.B. Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Datenbankprogramme) um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt, die – da nicht beweglich – nicht nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sind, vgl. z.B. BFH vom 3.7.1987, III R 7/86, vom 25.3.1988, III R 99/86 und vom 28.7.1994, III R 47/92.
Mit Urteil vom 28.10.2008, IX R 22/08, hat der BFH ausgeführt, dass es sich bei einer auf einem Datenträger verkörperten Standardsoftware jedenfalls um einen körperlichen Gegenstand handele, der vergleichbar mit einem Buch sei. Der BFH hat jedoch ausdrücklich dargelegt, dass im Hinblick auf die Qualifizierung von Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut nicht von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abgewichen werde.
Darüber hinaus hat der BFH in diesem Urteil die Frage aufgeworfen, ob die Einordnung der Standardsoftware vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund noch zeitgemäß sei. Hintergrund dieser Überlegungen sind mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache ansieht, vgl. z.B. BGH vom 15.11.2006, XII ZR 120/04 m.w.N.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.2.2009, 1 K 1171/06, den Standpunkt vertreten, dass die Standardsoftwareprogramme Windows MS Office XP und oracle 8i materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter seien, da die immaterielle Eigenschaft infolge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe (Weiterführung der Ausführungen des BFH im Urteil vom 30.10.2008, III R 82/06).
Die Entscheidung des FG Köln wurde vom BFH mit Urteil vom 18.5.2011 (Az. X R 26/09) Revision aufgehoben.
Der BFH legte dar, dass Computerprogramme jedweder Art grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter sind – es besteht kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Die Sachlage ist bei Büchern und Tonträgern insofern wesentlich anders, als dort der Wert und die Wertschätzung des Objekts nicht zuletzt von der Materialisierung abhängen. Hinzu tritt, dass der Erwerber eines Buches darüber wie über jedes andere materielle Wirtschaftsgut frei verfügen, es namentlich weiter veräußern oder verschenken kann, während der Erwerb von Software regelmäßig an Lizenzvereinbarungen geknüpft ist, wie dies typisch für die immaterielle Wirtschaftsgüter darstellenden geistigen Werte (Ideen und Rechte) ist.
Für die Festsetzung der Investitionszulage ist damit weiterhin die Standardsoftware nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da der BFH seine bisherige Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich bestätigt hat.
Einspruchsverfahren, die auf Grund des anhängigen Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht haben, können wieder aufgenommen und abschließend bearbeitet werden.
Die Verfügung vom 4.6.2010, InvZ 1210 A – 03 A 2.14 hebe ich auf.
Normenkette
InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Satz 1;
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 1