(1) 1Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen werden. 2Bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2775), weiter anzuwenden.
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes:
2. |
Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte
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3. |
[1]1§ 5 Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, und wenn die Investitionen nicht in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Land- und Forstwirtschaftsentscheidung genannt sind[2]. 2Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte sowie bei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre. 3Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Beginns der Investitionen nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist,
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