OFD Cottbus, Verfügung v. 1.9.1997, InvZ 1300 - 4 - St 118

Der BFH hat mit Urteil vom 15.5.1997, III R 143/93, BStBl 1997 II S. 575 entschieden, daß es für Zwecke der Investitionszulage jedenfalls aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt ist, den Herstellungskosten einer Kuh weder anteilig Kosten für die Erzeugung und den Unterhalt ihres Muttertieres hinzuzurechnen noch anteilig Aufwendungen für ihr beim ersten Abkalben geborenes Kalb abzuziehen. Der BFH folgt daher im Ergebnis dem BMF-Schreiben vom 28.8.1991, IV B 3 - InvZ 1000 - 13/91, BStBl 1991 I S. 768, Tz. 61), wonach im Investitionszulagenrecht bei Kühen Herstellungsbeginn die Geburt ist. Investitionszulagenrechtliche Herstellungskosten einer Kuh sind daher die Aufwendungen für das Jungtier von der Geburt bis zum ersten Abkalben.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 4

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