Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Zusammenfassung
Inländische Investmentfonds (offene Fonds) können nach den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investment-AG mit variablem Kapital gebildet werden. Ausländische Investmentfonds können unterschiedlichste Rechtsformen aufweisen. Das KAGB enthält die aufsichtsrechtlichen Regelungen für offene und geschlossene inländische Fonds (Oberbegriff: Investmentvermögen).
Anteilscheininhaber, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, erzielen bei einer Investition in offene Fonds regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen; bei Anteilen im Betriebsvermögen liegen grds. gewerbliche Einkünfte vor.
Bei der Besteuerung der Anleger von offenen Investmentfonds orientierte sich der Gesetzgeber bis zum Jahr 2017 an dem sog. Transparenzprinzip: Die Steuerlast sollte nach den bis 2017 geltenden gesetzlichen Regelungen des InvStG für den Fondsanleger nicht anders ausfallen, als für den Privatanleger oder den Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens entsprechende Wertpapiere erwirbt.
Ab 2018 werden unter den Investmentfondsbegriff des InvStG alle Investmentvermögen nach dem KAGB mit Ausnahme von geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gefasst. Investmentfonds unterliegen ab 2018 mit bestimmten inländischen Einkünften einer 15 %-igen Körperschaftsteuerpflicht. Die Anlegerbesteuerung erfolgt ab 2018 nach einem intransparenten Besteuerungssystem.
Aufsichtsrechtliche Regelungen enthält das KAGB. Bis Mitte 2013 waren diese für offene Fonds im InvG enthalten. Für die steuerliche Beurteilung gelten in der Form des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Sonderregelungen. Das InvStG wurde zum 1.1.2018 reformiert.
1 Überblick
Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die bis dahin unterschiedlichen Regelungen für inländische und ausländische Fonds (KAGG und AuslInvestmG) durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) vereinheitlicht.
Bei Investmentfonds erfolgte in den Jahren bis einschließlich 2017 eine Unterscheidungzwischen Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds .
- Spezial-Investmentfonds sind solche, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind. Regelmäßig handelt es sich bei diesen Anlegern um institutionelle Anleger (Banken, Versicherungen u. ä.). Auf die für Spezial-Investmentfonds geltenden Besonderheiten wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.
- Publikums-Investmentfonds sind alle Investmentfonds, die keine Spezial-Investmentfonds sind.
Ab 2009 gelten für private Kapitalanleger auch in Bezug auf Investmentanteile die Grundzüge der Abgeltungsteuer. Die Veräußerung von Investmentanteilen ist damit auch generell steuerpflichtig, sofern die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Bis dahin erworbene Anteile unterliegen grds. dem Bestandsschutz. Umfangreiche Ausführungsbestimmungen zu der ab 2009 geltenden Rechtslage enthält das BMF-Schreiben vom 18.8.2009.
Im Jahr 2013 wurde das InvStG an die Regelungen des KAGB angepasst, wodurch sich der Anwendungsbereich des InvStG erweiterte. In den Jahren 2013-2017 unterscheidet das InvStG zwischen Investmentfonds (= offenen Investmentvermögen) und Investitionsgesellschaften. Letztere sind andere Vermögensmassen wie z. B. geschlossene Fonds.
Zum 31.12.2017 erfolgte eine grundlegende Reform der bis dahin geltenden Investmentbesteuerung. Das bis dahin geltende InvStG (im Folgenden InvStG 2004) mit den §§ 1-22 wurde durch ein neues InvStG (im Folgenden InvStG; §§ 1-57) ersetzt. Nunmehr wird investmentsteuerlich im Wesentlichen zwischen den im Kapitel 2 genannten Investmentfonds und den in Kapitel 3 des InvStG aufgeführten Spezial-Investmentfonds unterschieden.
Im Folgenden wird in diesem Beitrag unter Tz. 2. die ab 2018 geltende Rechtslage einschließlich der Übergangsfragen und unter Tz. 3. auf die bis 2017 geltende Rechtslage dargestellt.
2 Rechtslage ab 2018
2.1 Besteuerungssystem
Ab dem 1.1.2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das InvStG unterscheidet ab dem Jahr 2018 zwischen 2 voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet – so die Gesetzesbegründung – ein einfaches, leicht administrierbares, gestaltungssicheres und "intransparentes" Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert. Zu den Investmentfonds im Sinne des InvStG 2018 gehören alle Alternativen Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), soweit sie keine Spezial-Investmentfonds sind. Personengesellschaften sind ebenfalls generell keine Investmentfonds. Umgekehrt formuliert: Investmentfonds sind ab 2018 alle offenen (Publikums-)Investmentfonds sowie alle geschlo...