(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben:
2. |
Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und |
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Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5. |
(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
(5) 1Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge- Sondervermögens betragen. 2Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden
1. |
Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen, |
2. |
Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, |
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. 3§ 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.
(5) 1Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleichbarer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. 2Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden
1. |
Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen, |
2. |
Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, |
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. 3§ 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.
(6) 1Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. 2Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.
(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.