LfSt Bayern v. 22.8.2012, S 1980.1.1 - 51/2 St 32
Ermittlung, Ausweis und steuerliche Behandlung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG und deren Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe I InvStG;
Ausweis von Quellensteuer-Erstattungsüberhängen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h InvStG;
Bekanntmachung des Zwischengewinns bei Dach-Investmentvermögen nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 InvStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen gegenüber den kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden im Vorgriff auf die bevorstehende Änderung des Einführungserlasses vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019 (BStBl 2009 I S. 931) zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den Ausführungen in dem derzeit aktuellen Einführungsschreiben wie folgt Stellung genommen:
1. Ermittlung, Ausweis und steuerliche Behandlung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG (Rzn. 16 Satz 3 und 60 Satz 5 des Einführungsschreibens) sowie deren Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i InvStG
Es wurde um Erläuterung gebeten,
- wie die nichtabzugsfähigen Werbungskosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG beim betrieblichen Anleger auszuweisen sind,
- wie der Ausweis der ausschüttungsgleichen Erträge als Ausgleichsposten gemäß Rzn. 29 und 60 des Einführungsschreibens zu erfolgen hat und
- ob es sich bei dem gemäß Rz. 60 des Einführungsschreibens zulässigen Ausgleichsposten um einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten handelt.
Auffassung des BMF:
In § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG werden ausschüttungsgleiche Erträge als vom Investmentvermögen nach Abzug der (steuerlich) abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendete (bestimmte) Erträge definiert. Dies wird auch entsprechend in Rz. 18 des Einführungsschreibens erläutert. Demzufolge mindern Allgemeinkosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG nicht die auf Ebene des Investmentvermögens zu ermittelnden ausschüttungsgleichen Erträge.
Nach Rz. 60 Satz 5 sind die nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten als ausschüttungsgleiche Erträge auszuweisen, die in den Folgejahren – anders als die in § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG definierten ausschüttungsgleichen Erträge – nicht ausgeschüttet werden können. Für steuerliche Zwecke erhöhen die nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten die steuerpflichtigen Erträge. Die nichtabzugsfähigen Werbungskosten werden demnach wie ausschüttungsgleiche Erträge behandelt. Bei bilanzierenden Anlegern ist es nach Rz. 60 deshalb erlaubt, die nichtabziehbaren Allgemeinkosten einem Ausgleichsposten zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um einen aktiven Ausgleichsposten.
Die Anwendung der Rz. 60 darf nicht dazu führen, dass für die nichtabziehbaren Kosten (10 % der Allgemeinkosten) ein zusätzlicher Ausgleichsposten gebildet wird, wenn dieser Kostenbestandteil bereits im Ausgleichsposten nach Rz. 29 enthalten ist. Wurden die „reinen” ausschüttungsgleichen Erträge i.S. des § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG und die nichtabziehbaren Kosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG zusammengefasst in einem Ausgleichsposten ausgewiesen, sollte insbesondere zur Abgrenzung der nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten zu den übrigen Aufwendungen des Investmentvermögens die Höhe der Kosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann beispielsweise in Form eines „Davon-Ausweises” erfolgen (Alternative 1). Alternativ dazu können die ausschüttungsgleichen Erträge und der auf die Allgemeinkosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG entfallende Teil der nichtabzugsfähigen Kosten auch getrennt in jeweils einem aktiven Ausgleichsposten ausgewiesen werden (Alternative 2).
Die nachfolgende Darstellung soll hier zur Erläuterung dienen:
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GuV InvR |
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GuV InvStR |
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Zinsen |
120 EUR |
Zinsen |
120 EUR |
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Aufwendungen (100%) |
-50 EUR |
nichtabzugsfähige WK (10 %) |
(-5 EUR) |
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abzugsfähige WK (90 %) |
-45 EUR |
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Nettoertrag InvR |
70 EUR |
Nettoertrag InvStR |
75 EUR |
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KapSt-Bemessungsgrundlage |
75 EUR |
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Ertrag § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG |
75 EUR |
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Bei Alternative 1 wäre wie folgt zu verfahren:
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Bildung aktiver Ausgleichsposten (Rzn. 29i.V.m. 60) von 75 |
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und „Davon-Ausweis”, z.B.: davon nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S. des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG von 5 |
Bei Alternative 2 wäre wie folgt zu verfahren:
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Bildung aktiver Ausgleichsposten (Rz. 29) von 70 |
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Bildung aktiver Ausgleichsposten (Rz. 60) von 5 |
Die Bekanntmachung der nichtabzugsfähigen Werbungskosten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i InvStG hat mit dem sich nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG ergebenden Wert zu erfolgen.
2. Ausweis von Quellensteuer-Erstattungsüberhängen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h InvStG
Es wurde um Klarstellung gebeten,
dass es sich bei der Angabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h InvStG „gemäß dem Wortlaut des Gesetzes” um einen ent...