Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wer kein Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung ist und sich auch nicht von der Bilanzierung befreien lassen kann, darf die Ist-Versteuerung nur beanspruchen, wenn sein Gesamtumsatz des Vorjahres 800.000 EUR (bis zum 31.12.2023: 600.000 EUR) nicht überschreitet. Hat der Unternehmer im Vorjahr mit seiner unternehmerischen Tätigkeit begonnen, muss er den tatsächlichen Umsatz in einen Jahresumsatz hochrechnen. Konsequenz ist, dass im Jahr 2024 der maßgebende Vorjahresumsatz der Umsatz des Jahres 2023 ist.
Das wirkt sich wie folgt aus:
- Hat der Umsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 600.000 EUR betragen, kann die Ist-Besteuerung – wie bisher – im Jahr 2024 fortgesetzt werden.
- Hat der Umsatz im Jahr 2022 den Betrag von 600.000 EUR nicht überschritten und liegt er in 2023 über 600.000 EUR, aber nicht über 800.000 EUR, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2024 ebenfalls fortgesetzt werden.
- Hat der Umsatz des Jahres 2023 und der Vorjahresumsatz (2022) jeweils mehr als 600.000 EUR betragen, aber die Umsatzgrenze von 800.000 EUR nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Nachdem das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten ist, ist es sinnvoll, wenn der Unternehmer seinen Antrag stellt.
So wird der Grenzwert bei Existenzgründern ermittelt
Herr Huber hat sein Unternehmen am 1.10.01 gegründet und hatte bis zum 31.12.01 einen Umsatz von 63.000 EUR. Dieser Betrag ist wie folgt in einen Jahresumsatz hochzurechnen:
63.000 EUR : 3 Monate = 21.000 EUR
21.000 EUR × 12 Monate = 252.000 EUR
Damit hat der Unternehmer den Grenzbetrag von 800.000 EUR nicht überschritten, sodass er im Jahr 02 die Ist-Besteuerung anwenden kann.
Existenzgründer haben keinen Vorjahresumsatz. Sie müssen dann den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres schätzen. Wenn kein grobes Missverhältnis besteht, bleibt es bei der Ist-Versteuerung, auch wenn der Grenzwert von 800.000 EUR überschritten werden sollte. Eine genehmigte Ist-Versteuerung kann rückwirkend nicht entfallen. Es muss dann jedoch ab dem nächsten Jahr ein Wechsel zur Soll-Versteuerung vorgenommen werden.
Hat das Finanzamt einem Unternehmer gestattet, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchzuführen, dann kann er die Versteuerung so lange durchführen, bis das Finanzamt seine Genehmigung widerruft.
Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG maßgebend. Danach gehören die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zum Gesamtumsatz. Die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b, und Nrn. 11-28 UStG sind nicht einzubeziehen.
Gesamtumsatz: Umsatzsteuerfreie Umsätze werden nicht dazugerechnet
Der Versicherungsmakler Braun erzielt umsatzsteuerfreie Provisionen in Höhe von 520.000 EUR. Daneben betreibt er noch einen Handel mit Computern und Software. Der Umsatz hieraus beträgt 340.000 EUR. Die Provisionen als Versicherungsmakler sind gemäß § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei und gehören nicht zum Gesamtumsatz.
Konsequenz: Herr Braun kann seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuern, weil der steuerfreie Umsatz von 520.000 EUR nicht einzubeziehen ist.