Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
Rz. 12
Hardware wird stets zu den materiellen Vermögensgegenständen gerechnet. Deren Ausweis in der Bilanz hängt davon ab,
Rz. 13
Insbesondere bei Großunternehmen, die eigene EDV-Abteilungen unterhalten und ständig einen gewissen Bestand an EDV-Komponenten – z. B. Drucker, Tastaturen oder Bildschirme – als Austauschteile vorhalten, wird in Teilen der Literatur – nach den allgemeinen Regelungen über den Ausweis von Reserve- und Ersatzteilen – eine Zuordnung dieser Komponenten zu den Vorräten für möglich gehalten. Da jedoch weder eine Verkaufs- noch eine Verarbeitungsabsicht im klassischen Fertigungsprozess des Unternehmens besteht, sollte vielmehr eine Zuordnung dieser Komponenten zum Anlagevermögen erfolgen. Dies gilt etwa auch für Notebooks, die zwar im umgangssprachlichen Sinn bevorratet werden, wobei es sich jedoch um Ersatzgeräte handelt, welche dem Unternehmen auf Dauer dienen sollen.
Rz. 14
Dem Umlaufvermögen, konkret den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, kann hingegen vorgehaltenes Computerzubehör, das den Charakter von Büromaterial hat, subsumiert werden, weil dieses nicht dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dies gilt beispielsweise für USB-Sticks und ähnliche Speichermedien, für Druckertoner, für (spezielles) Druckerpapier, für Archivierungsbehältnisse von Datenträgern etc.
Rz. 15
vorläufig frei