Abnutzubare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,
- die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
- die zum Anlagevermögen gehören werden.
Begünstigt sind
- neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird,
- Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).
Nicht begünstigt sind
- unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude,
- immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen
Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer kostet (Software bis 800 EUR netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft; jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat),
- geleaste (gemietete) Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
- Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).
Praxis-Beispiel: Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung von EDV-Anlage und Software
Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 EUR und die Software 14.000 EUR. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 EUR × 50 % =) 5.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.