Ein konkreter Investitions- oder Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt worden ist (auch nicht bei Existenzgründern).

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,

  • die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
  • die zum Anlagevermögen gehören werden.

Begünstigt sind

  • neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird,
  • Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).

Nicht begünstigt sind

  • unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen

    Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer kostet (Software bis 800 EUR netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft; jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat),

  • geleaste (gemietete) Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
  • Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).
 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung von EDV-Anlage und Software

Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 EUR und die Software 14.000 EUR. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 EUR × 50 % =) 5.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.

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