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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 3.4 Sonderprobleme

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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3.4.1 Erhaltungsaufwand versus Herstellungsaufwand

 

Rz. 37

Insbesondere Defekte von Einzelteilen oder die Anpassung an den fortgeschrittenen technischen Standard können Ursachen dafür sein, dass Teile einer EDV-Anlage ausgetauscht werden oder eine EDV-Anlage um bestimmte Komponenten, z. B. eine zweite Festplatte oder ein zusätzliches Laufwerk, erweitert wird. Im Zusammenhang mit einer solchen Aufrüstung von Hardware stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Aufwendungen für die Austauschteile als Aufwand sofort abzugsfähig sind oder ob diese zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Hierbei ist zudem zu klären, ob sich die Nutzungsdauer der EDV-Anlage damit verlängert.

 

Rz. 38

Ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand[1] vorliegt, ist nach den allgemeinen Kriterien zu beurteilen.[2] Dementsprechend ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, wenn bereits vorhandene Teile lediglich erneuert werden. Hingegen ist von aktivierungsfähigem Herstellungsaufwand auszugehen, wenn der Austausch zu einer Erweiterung oder einer wesentlichen, über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserung der EDV-Anlage führt. Dass die vorhandene EDV-Anlage durch eine Aufrüstung derart ihr Wesen ändert, dass ein neuer Vermögensgegenstand vorliegt, sollte dagegen angesichts der besonderen Verhältnisse bei EDV-Anlagen selten vorkommen. Unter wirtschaftlichen Aspekten wird die Ersatzbeschaffung eines neuen Rechners regelmäßig einer – zu einem neuen Vermögensgegenstand führenden – Umrüstung vorzuziehen sein.

 

Rz. 39

Der Austausch defekter Komponenten gegen solche mit gleicher technischer Leistung dürfte unstrittig zu Erhaltungsaufwand führen. Allerdings wird dieser Fall nur selten anzutreffen sein, etwa wenn ein defektes internes Laufwerk ausgetauscht wird. Wenn hingegen bspw. ein Arbeitsspeicher oder eine Festplatte durch eine neue Kompo...

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