Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde § 59, der den Finanzausgleich für härtefallbedingte Mehraufwendungen der Krankenkassen bei, Zahnersatz regelte, mit Wirkung zum 21.12.2004 aufgehoben (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes).

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