Rz. 16

Das Publizitätsgesetz[1] verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale[2] nachhaltig[3] überschreiten, unabhängig von ihrer Rechtsform, den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten aufzustellen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG. Gemäß § 6 PublG muss dieser anschließend durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.[4] Der hat über die berufsübliche Revision der Rechnungslegung bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften gemäß § 6 Abs. 2 PublG insbes. die genaue Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich zu prüfen. Darüber hinaus ist der Jahresabschluss anschließend beim Bundesanzeiger einzureichen und damit offenzulegen.[5]

[1] Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG) v. 15.8.1969, BGBl 1969 I S. 1189, ber. BGBl 1970 I S. 1113.
[2] § 1 Abs. 1 Nr. 1 PublG: Bilanzsumme ist am Abschlußstichtag größer als 65.000.000 EUR; § 1 Abs. 1 Nr. 2 PublG: Umsatzerlöse des Geschäftsjahres (12 Monate) übersteigen 130.000.000 EUR; § 1 Abs. 1 Nr. 3 PublG: im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer.
[3] Nach § 1 Abs. 1 PublG müssen 2 der 3 Kriterien der vorigen Fußnote an 3 aufeinander folgenden Jahresabschlussstichtagen erfüllt sein.
[4] § 6 Abs. 1 PublG; sowie für Personengesellschaften § 6 Abs. 2 PublG.
[5] § 9 Abs. 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 1 HGB; § 9 Abs. 2 und 3 PublG hält für die Offenlegung bei Personengesellschaften einige Erleichterungen bereit.

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