Rz. 16
Das Publizitätsgesetz[1] verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale[2] nachhaltig[3] überschreiten, unabhängig von ihrer Rechtsform, den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten aufzustellen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG. Gemäß § 6 PublG muss dieser anschließend durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.[4] Der hat über die berufsübliche Revision der Rechnungslegung bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften gemäß § 6 Abs. 2 PublG insbes. die genaue Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich zu prüfen. Darüber hinaus ist der Jahresabschluss anschließend beim Bundesanzeiger einzureichen und damit offenzulegen.[5]
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