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Jahresabschlusspolitik nach IFRS / 3.2 Anwendung der Full-Goodwill-Methode versus Neubewertungsmethode zur Einbeziehung von Tochterunternehmen mit Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 63

IFRS 3.19 gewährt dem nach der IFRS-Rechnungslegung Bilanzierenden für jeden einzelnen Unternehmenszusammenschluss das Wahlrecht, die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu dem den Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter zustehenden Anteil am identifizierbaren Nettovermögen nach Maßgabe der IFRS 3.10–3.31 zu bewerten. Im erstgenannten Fall enthält der Anteil nicht beherrschender Gesellschafter nicht nur den ihnen zustehenden Anteil am identifizierbaren Nettovermögen, sondern auch den auf sie entfallenden goodwill (sog. Full-Goodwill-Methode). Der Ansatz der Anteile nicht beherrschender Gesellschafter mit dem auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden Anteil am identifizierbaren Reinvermögen nach Maßgabe der IFRS 3.10–3.31 wird als Neubewertungsmethode bezeichnet, da die auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven (Differenzen zwischen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt und Buchwerten im Einzelabschluss) im identifizierbaren Nettovermögen – unter Beachtung der Bewertungsvorschriften der IFRS 3.10–3.31 – aufgedeckt werden.

 

Rz. 64

 
Praxis-Beispiel

Die Muttergesellschaft M-AG erwirbt zum 1.1.01 eine 60 %-ige Beteiligung an dem Unternehmen T-GmbH zu 900.000 EUR. Für den Erwerb der beherrschenden Beteiligung an der T-GmbH wird keine Beherrschungsprämie von der M-AG gezahlt. Zwischen M-AG und T-GmbH liegt ab 1.1.01 ein Beherrschungsverhältnis vor. Der beizulegende Zeitwert der (unbebauten) Grundstücke beträgt zum Erwerbszeitpunkt 1.1.01 250.000 EUR und derjenige der technischen Anlagen 500.000 EUR. Eventualschulden bestehen nicht. Der anzuwendende Steuersatz ist 30 %. Die Bilanz der T-GmbH hat folgendes Aussehen:

 
  Bilanz der T-GmbH zum 1.1.01  
A. Langfristiges Ver...

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