Die Versicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und darüber hinaus bei Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, auch wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
Berechnung
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt errechnet sich stets durch Multiplikation des monatlichen Arbeitsentgelts mit 12 (auch wenn die Beschäftigung unterjährig beginnt). Bei Arbeitnehmern mit Stundenlohn ist dabei das durchschnittliche Monatsarbeitsentgelt nach der Formel Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden) x 13 : 3 zu ermitteln und mit 12 zu multiplizieren. Bei schwankenden Bezügen wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch gewissenhafte Schätzung ermittelt. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich.
Zeitpunkt der Beurteilung
Arbeitnehmer sind vom Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer bestehenden Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieses Jahres. In diesem Fall wird jedoch zusätzlich gefordert, dass auch die relevante Grenze des neuen Jahres (Folgejahres) überschritten wird. Für diese Fälle sowie für die Prüfung zum Jahreswechsel muss im Berechnungsprogramm das alte Jahr ausgewählt werden.
Kurzarbeit
Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit, da davon ausgegangen wird, dass Kurzarbeit nur vorübergehend ist. Dies gilt nicht bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfordert eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung.
Elternzeit
Versicherungsrechtliche Änderungen können sich ergeben, wenn ein bislang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreier Beschäftigter eine zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit aufnimmt. Überschreitet das Entgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht, tritt mit Beginn der zulässigen Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Weitere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses
In anderen Sachverhalten, die zu einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses führen, ergeben sich jedoch keine Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Zu diesen Sachverhalten zählen insbesondere:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
- Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
- Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
- Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,
- Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.
Sofern das Berechnungsprogramm in der Bewertung den Hinweis auf einen Minijob oder eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs (Midijob) ausgibt, können Sie die Berechnung der Beiträge mit dem Minijob-Pauschalabgabenrechner oder dem Midijob-Beitragsrechner durchführen.