Leitsatz
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL verstoßen, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.
Normenkette
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (§ 4 Nr. 10 UStG)
Sachverhalt
Griechenland unterwarf Jahresbeiträge an den ELPA (vergleichbar z.B. ADAC) der USt.
Entscheidung
Die Kommissionsklage hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen Erfolg.
Hinweis
1. Befreit sind nach Art. 13 Teil B Buchst a der 6. EG-RL "die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden". Das griechische UStG erfasste auch Jahresbeiträge an einen "Automobilclub", der Pannenhilfe im Straßenverkehr leistete. Die Kommission hielt diese Regelung – zu Recht – für unzulässig.
2. "Versicherungsumsätze" hat der EuGH wie folgt definiert: Das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Begriff "Versicherung" in der 6. EG-RL nicht anders als in der Versicherungs-RL (RL 73/239) verstanden werden.
Der Begriff "Direktversicherung" nach Art. 1 Abs. 1 der RL 73/239 schließt die in deren Art. 1 Abs. 2 bezeichnete "Beistandstätigkeit" ein. Diese Tätigkeit einer Beistandsleistung zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht darin, dass gegen vorherige Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten des Beistandsvertrags unmittelbar eine Hilfe (z.B. Naturalleistungen, ggf. durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers) zukommen zu lassen, wenn er sich infolge eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Wie sich aus Art. 2 Abs. 3 der RL 73/239 ergibt, kann eine solche Beistandsleistung bei einer Panne oder einem Unfall eines Kfz die Form einer Pannenhilfe vor Ort oder auch der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort annehmen, an dem die Reparatur vorgenommen werden kann.
3. Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL umfasst auch die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen, der nicht selbst der Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 7.12.2006, Rs. C-13/06 – Kommission/Griechenland –