5.1 Weitergabe steuerlicher Daten durch Bewilligungsbehörden (§ 31a Abs. 1 AO)
Durch einen neuen Satz 3 wird geregelt, dass die Bewilligungsbehörden Informationen über eine zu Unrecht erlangte Leistung aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten dürfen, wenn ihnen diese Informationen von Finanzbehörden nach § 31a AO offenbart wurden.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
5.2 Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr 27 AO)
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen. Dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 soll mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden ist es das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Potenziell entstehende Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
Gilt ab dem 1.1.2025.
5.3 Kommunikation mit der Finanzverwaltung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Hinweis: Dem Vernehmen nach könnte die Änderung aus Versehen in die Beschlussempfehlung und damit in die verabschiedete Fassung aufgenommen worden sein. Möglichweise wird noch im November ein entsprechender Änderungsantrag auf den Weg gebracht.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
5.4 Direktauszahlungsmechanismus (§ 139e AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Mit dem JStG 2022 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuspeicherung einer Kontoverbindung zur Identifikationsnummer-Datenbank geschaffen. Die zentrale Speicherung dieser Daten bildet die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM). Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Leistungen ermöglichen (z. B. bei Pandemien oder Flutkatastrophen). Mit dem DAM wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
5.5 Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Es wird klargestellt, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO nicht entsprechend anzuwenden sind.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
5.6 Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs 5 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Der neue Absatz soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sicherstellen. Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben. Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden ausdrücklich geregelt. Keiner besonderen Regelung bedürfen die Fälle, in denen der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen bereits vor Ablauf der Karenzzeit endet, da hier keine Doppelverzinsung eintreten kann. Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst.
Gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem Tag nach Verkündung festgesetzt werden.